OGH 10ObS82/98a

OGH10ObS82/98a28.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Maria Pree (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Oskar K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1997, GZ 9 Rs 192/97i-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.November 1996, GZ 3 Cgs 197/94m-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 11.2.1948 geborene Kläger erlitt am 28.2.1964 während seiner Lehrzeit im Beruf Universalhärter in der Metallindustrie einen Arbeitsunfall, der es ihm nicht ermöglichte, den Lehrberuf fortzusetzen oder einer sonstigen geregelten Arbeit am Arbeitsmarkt nachzugehen. Er bezieht von der beklagten Partei eine Dauerrente im Ausmaß der Vollrente. Die Bemessungsgrundlage für die Rentengewährung wurde mit Bescheid vom 22.9.1965 gemäß § 180 Abs 1 ASVG neu festgestellt, und zwar mit S 28.620 basierend auf dem Lohn eines Facharbeiters im ersten Jahr nach der Auslehre (erstes Gehilfenjahr). Mit Bescheid vom 5.10.1966 wurde gemäß § 180 Abs 1 ASVG die Bemessungsgrundlage ab 1.9.1966 neuerlich angehoben, und zwar auf S

34.560. Der Kläger wurde in die Gruppe der Facharbeiter unter "3. Sonstige Facharbeiter" eingeordnet. In der Folge wurde die Bemessungsgrundlage nicht mehr (erhöhend) geändert.

Laut Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie und Gewerbe gab es zu jener Zeit folgende Gruppen von Fachkräften: 1. Spitzenfacharbeiter, 2. qualifizierte Facharbeiter, 3. sonstige Facharbeiter, 3.a Facharbeiter im ersten Jahr nach der Auslehre (ohne Rücksicht auf das Alter).

Hätte der Kläger den Arbeitsunfall vom 28.2.1964 nicht erlitten, hätte er bei Unterstellung eines angemessenen beruflichen Fleißes jedenfalls mit vollendetem 30.Lebensjahr, also am 11.2.1978, die Lohngruppe 2 (qualifizierter Facharbeiter) laut Kollektivvertrag erreichen können. Die kollektivvertraglichen Lohngruppen wurden in den Siebzigerjahren insoweit geändert, als es nur noch den Spitzenfacharbeiter (1), den qualifizierten Facharbeiter (2) und den Facharbeiter (3) sowie den besonders qualifizierten Arbeitnehmer (4) gab.

Unter der Prämisse, daß der Kläger zum vollendeten 30.Lebensjahr als qualifizierter Facharbeiter tätig gewesen wäre, hätte er unter Berücksichtigung eines Stundenlohnes von 41 S und einer 40 Stunden-Woche und zwei Sonderzahlungen jährlich im Jahr 1977 brutto S

99.384 verdient. Hätte er lediglich die Position eines Facharbeiters innegehabt, hätte der Stundenlohn 36 S und bei gleichen Voraussetzungen sein Jahreseinkommen brutto S 87.264 betragen.

Der Kläger bezog im Jahr 1993 eine erhöhte Versehrtenrente und Zusatzrente für Schwerstversehrte von S 9.257,90 monatlich, im Jahr 1994 S 9.489,40 monatlich, im Jahr 1995 S 9.755 monatlich und im Jahr 1996 S 9.979,40 monatlich. Unter der Annahme, daß dem Kläger die Versehrtenrente auf Basis des kollektivvertraglichen Entgeltes eines Facharbeiters zum Zeitpunkt 3.2.1978 gebührt, würde diese jedenfalls unter der dem Kläger tatsächlich geleisteten Versehrtenrente liegen, nämlich im Jahr 1994 S 8.976,60, im Jahr 1995 S 9.228 und im Jahr 1996 S 9.440,30 betragen.

Mit Bescheid vom 8.6.1994 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 20.1.1994 auf Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 180 Abs 1 ASVG nach dem 31.8.1967 wegen der Folgen des Arbeitsunfalles ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem zum Unfallszeitpunkt gültigen Kollektivvertrag sei zum Ausbildungsende durchschnittlich die Einstufung als Facharbeiter im ersten Jahr nach der Auslehre (ohne Rücksicht auf das Alter) und im Jahr danach die Einstufung als sonstiger Facharbeiter erreichbar gewesen. Höhere Einstufungen hätten besondere Qualifikationen und tatsächlichen Einsatz in bestimmten Verwendungen vorausgesetzt. Grundlage für die letzte Neufestsetzung sei der Kollektivvertragslohn eines "sonstigen Facharbeiters" zu diesem Zeitpunkt gewesen. Weitere Erhöhungen seien bei besonderer Qualifikation und Verwendung vorgesehen und in der Regel nicht von allen Dienstnehmern mit gleichwertiger Ausbildung erreichbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Bemessungsgrundlage der Versehrtenrente des Klägers mit Wirkung vom 11.2.1978 auf Grundlage des damals gültigen kollektivvertraglichen Entgeltes eines qualifizierten Facharbeiters (Lohngruppe 2) im Bereich des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie neu festzusetzen und dem Kläger ab dem 20.1.1993 die dementsprechend erhöhte Versehrtenrente und Zusatzrente für Schwerversehrte zu zahlen. Dazu brachte der Kläger vor, er wäre, hätte er seinen Lehrberuf fertig erlernen und ausüben können, spätestens in zehn bis zwölf Jahren nach Beendigung der Lehre in die Lohngruppe 2 des Kollekivvertrages umgereiht worden. Aus § 180 ASVG ergebe sich, daß das fiktive Einkommen zum vollendeten 30.Lebensjahr festzustellen gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt wäre er in der Lohngruppe für qualifizierte Facharbeiter eingereiht gewesen und es wäre daher entsprechend dem Kollektivvertrag vom März 1977 der Bemessungsgrundlage ein Stundenlohn von 41 S zugrundezulegen gewesen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Bei Neufeststellung der Bemessungsgrundlage nach § 180 ASVG seien die Lohnsätze des zum Unfallszeitpunkt in Kraft stehenden Kollektivvertrages heranzuziehen, während solche Lohnsätze, die "sonst in der Regel" erreicht würden, nur dann gelten sollten, wenn keine kollektivvertraglichen Sätze vorhanden seien. Eine jährliche Einzelfallanpassung sei hinsichtlich der Rentenleistungen nicht vorgesehen. Bei der Neufestsetzung könnten nur Lohngruppen Berücksichtigung finden, die von jedem Facharbeiter erreicht würden. Mutmaßungen über das mögliche Erreichen einer höheren Entlohnung, die vom Vorliegen weiterer ausbildungsunabhängiger Qualifikationen bzw von einer eingeschränkten betriebsspezifischen tatsächlichen Verwendung abhingen, könnten nicht berücksichtigt werden. Als Rahmen für die Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage sei jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der zum Unfallszeitpunkt in Kraft gestanden sei und nicht jener zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt.

Das Erstgericht erkannte - im zweiten Rechtsgang - die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die in den Jahren 1993 bis 1996 ohnehin von der beklagten Partei aufgrund rechtskräftiger Bescheide geleisteten Versehrtenrenten zu gewähren, während es das eigentliche Klagebegehren auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente ausgehend von einer Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage abwies. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß dem Kläger ab 1993 bis laufend eine Versehrtenrente auf Basis des kollektivvertraglichen Entgeltes eines Facharbeiters zum Zeitpunkt 11.2.1978 (Vollendung des 30.Lebensjahres) gebühre. Eine höhere Versehrtenrente als die von der beklagten Partei tatsächlich gewährte stehe dem Kläger nicht zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger gehe auch im zweiten Rechtsgang von seiner Auffassung aus, er hätte mit Vollendung des 30.Lebensjahrs die Lohngruppe 2 des Kollektivvertrages für die eisen- und metallverarbeitende Industrie erreichen können, die als Bemessungsgrundlage seiner Versehrtenrente zugrundezulegen sei. Das Berufungsgericht könne dieser Auffassung aber nicht beitreten. Die von der beklagten Partei bereits in ihrem Bescheid vertretene Rechtsauffassung sei vielmehr zutreffend.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (und sekundären Feststellungsmängeln) mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß seinem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vor dem Eingehen auf die Problematik der besonderen Bemessungsgrundlage nach § 180 ASVG sei klargestellt, daß mit dem angefochtenen Bescheid nur über den Antrag des Klägers vom 20.1.1994 auf Neufestsetzung dieser Bemessungsgrundlage, nicht aber über die Höhe der bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellten Versehrtenrente selbst abgesprochen wurde. Alle früheren - rechtskräftigen - Bescheide über diese Versehrtenrente konnten daher durch die vorliegende Klage gar nicht nach § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft treten, weshalb das Erstgericht keinen Anlaß gehabt hätte, die dem Kläger aufgrund rechtskräftiger Bescheide in der Vergangenheit geleistete Versehrtenrente mit Urteil neuerlich zuzusprechen; es hätte sich (anders als etwa im Fall der E SSV-NF 10/134) darauf beschränken müssen, das Begehren auf Zahlung einer höheren Versehrtenrente abzuweisen. Der Zuspruch der dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechenden Leistung durch das Urteil hat ja nur den Zweck, eine rechtliche Grundlage für diese Leistung zu schaffen und dem Kläger einen Exekutionstitel in die Hand zu geben. Der stattgebende Teil des Ersturteils ist jedoch mangels Anfechtung durch die beklagte Partei in Rechtskraft erwachsen, weshalb der aufgezeigte Mangel nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Zu den Revisionsausführungen des Klägers hat der Senat erwogen:

Für sämtliche Geldleistungen aus der Unfallversicherung kommt stets nur ein und dieselbe Bemessungsgrundlage in Betracht. Bemessungszeitraum ist stets ein volles Jahr. Einkünfte werden bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Im Hinblick auf die verschiedenartigen versicherten Personenkreise, die Problematik des Lebensalters zum Unfallszeitpunkt und die Schwierigkeit, den Personenschaden bei nicht versicherten Leistungsberechtigten festzustellen, stellt der Gesetzgeber alternativ verschiedene Bemessungsgrundlagen zur Verfügung (Tomandl, SV-System 8.ErgLfg 325). Die allgemeine Bemessungsgrundlage für unselbständige Versicherte (§ 179 ASVG) beträgt die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Trifft der Unfall einen Versicherten in jungen Jahren, wird der Verunfallte nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Um die Unterversorgung junger Unfallopfer zu vermeiden, stellte der Gesetzgeber für sie im § 180 ASVG eine besondere Bemessungsgrundlage zur Verfügung. Erfolgte der Unfall während der Dauer der Berufs- oder Schulausbildung, sind (nach Abs 1) Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung der Ausbildung ist hingegen das jeweilige kollektivvertragliche Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter heranzuziehen; an altersbedingten Erhöhungen der Aktiveinkommen nimmt der Verunfallte bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres teil. Fehlt es an Kollektivvertragslöhnen für vergleichbare Tätigkeiten, ist der regelmäßig erreichbare effektive Verdienst heranzuziehen. Diese Regeln gelten (nach Abs 2) sinngemäß auch für andere Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten - , die vor der Vollendung ihres 30.Lebensjahres verunfallt sind, sofern dies für sie günstiger ist (Tomandl aaO 326).

Der hier anzuwendende § 180 Abs 1 ASVG normiert also eine Ausnahme von dem im § 179 ASVG enthaltenen Grundsatz, daß bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall maßgeblich bleiben und insofern die Berücksichtigung zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlossen wird. Nach der in der zitierten Bestimmung gewählten Textierung "Beitragsgrundlage, die von Personen gleicher Ausbildung in der Regel erreicht wird", handelt es sich um eine Beitragsgrundlage, die von Ausnahmen abgesehen von allen Versicherten gleicher Ausbildung erreicht wird. Das kann bei der durch den Kollektivvertrag festgesetzten Beitragsgrundlage angenommen werden. Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung "sonst in der Regel erreicht wird". Bestehen Kollektivverträge und können diese angewendet werden, so wird bei einem Lehrling die ihm gebührende Leistung zunächst nach seinem Lehrlingsentgelt berechnet. Nach dem voraussichtlichen Ende der Lehrzeit ist für die Bemessungsgrundlage jener Verdienst maßgebend, der nach Beendigung der Berufsausbildung im ersten Jahr der Berufstätigkeit im Lehrberuf kollektivvertraglich vorgesehen ist, nicht aber jener Verdienst, der tatsächlich oder später in einer anderen Verwendungsgruppe erzielt wird. Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage wird dann die gebührende Versehrtenrente nach den kollektivvertraglich vorgesehenen Erhöhungen dieses Verdienstes bis zur Vollendung des 30.Lebensjahres des Versehrten neu berechnet (so bereits OLG Wien, SV-Slg 23.145). Eine Anpassung der Bemessungsgrundlage an die sich jährlich erhöhende Lehrlingsentschädigung sieht das Gesetz nicht vor (OLG Wien SSV 15/46). Sieht ein Kollektivvertrag nach Erreichen des Lehrabschlusses mehrere Lohngruppen vor, zu deren Einstufung einige besondere Qualifikationen erforderlich sind (wie zB Lohngruppe 1 "Spitzenfacharbeiter" und Lohngruppe 2 "qualifizierter Facharbeiter" des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie), dann kann als Bemessungsgrundlage nur jene kollekivvertragliche Einstufung herangezogen werden, die keine besondere Anforderungen an die persönlichen Fähigkeiten stellt, weil nur für diese Bemessungsgrundlage gewährleistet ist, daß sie für alle Personen gleicher Ausbildung in Betracht kommt. Jene Einstufungskriterien, die besondere Merkmale voraussetzen (wie große Fachkenntnisse und Fähigkeiten, Erfahrungen und entsprechende Verantwortung), sind an das Vorliegen dieser individuellen Eigenschaften von Versicherten geküpft, weshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie von allen Personen gleicher Ausbildung erreicht werden. Aus dem Wortlaut des § 180 Abs 1 ASVG ergibt sich, daß auf die "sonst in der Regel" erreichten Einkommen nicht zurückgegriffen werden kann, wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages möglich ist. Auch darin zeigt sich die im Unfallsversicherungsrecht geltende abstrakte Schadensberechnung. Voraussetzung für die Gewährung einer Versehrtenrente ist nicht der Eintritt eines tatsächlichen Verdienstentganges; dadurch unterscheidet sich das Leistungsrecht der Unfallversicherung wesentlich vom zivilrechtlichen Schadenersatz.

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß es keinen sekundären Verfahrensmangel begründet, wenn nicht festgestellt wurde, daß die Lohngruppe 2 üblicherweise etwa mit 25 Jahren erreicht wird. Selbst wenn sich erweisen sollte, daß in der Praxis ab dem 25. Lebensjahr grundsätzlich der Lohn der Lohngruppe 2 gewährt wird, wäre für den Kläger hieraus nichts gewonnen. Es würde sich, sofern nicht die Vorausssetzung der besonderen Qualifikation iS dieser Lohngruppe vorliegt, um eine überkollektivvertragliche Entlohnung handeln, die nach dem oben Ausgeführten keine Berücksichtigung finden könnte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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