Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Klägerin behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz (nämlich die Nichteinholung eines orthopädisch-chirurgischen, eines internen, eines zusammenfassenden und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens), die das Berufungsgericht mit ausreichender Begründung nicht für gegeben erachtete und die nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535, SSV-NF 4/114 uva).
Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern davon ausging, daß die Klägerin die vom Erstgericht beispielsweise genannten Verweisungsberufe nicht mehr ausüben könne. Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (5 Ob 706/81, 4 Ob 553/88, 7 Ob 554/90, 10 Ob S 18/91 = SSV-NF 5/18 - in Druck, 10 Ob S 106/91; vgl auch SSV-NF 1/28). Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen, unter dem bloß dargelegt wird, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Gericht zur Auffassung kommen müssen, daß bei den erwähnten Verweisungsberufen nicht mehr von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG gesprochen werden könne, sodaß der geltend gemachte Anspruch zu Recht bestehe.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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