OGH 10ObS360/89 (RS0085800)

OGH10ObS360/8923.1.1990

Rechtssatz

Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG (§ 44 Abs 1 nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in § 27 Abs 2 und § 27 a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. Eine gesonderte Verrechnung einzelner Heilmittel oder Heilbehelfe kommt nicht in Betracht.

Normen

ASVG §133 Abs2
ASVG §148
B-KUVG §68 Abs1
BSVG §89
KAG §27 Abs2

10 ObS 360/89OGH23.01.1990

Veröff: ZAS 1990,198 (Radner) = SSV-NF 4/8

10 ObS 28/01tOGH06.03.2001

Auch; nur: Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG (§ 44 Abs 1 nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in § 27 Abs 2 und § 27 a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. (T1) Beisatz: Mit den vom Landesfonds gezahlten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse werden alle Leistungen der Krankenanstalt für die medizinisch notwendige Krankenbehandlung als Kernpunkt der Anstaltspflege zur Gänze abgegolten. Darunter fällt auch eine Eigenblutvorsorge für eine Operation. (T2)

10 ObS 235/03mOGH18.10.2005

auch; nur: Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. (T3); Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zwischen „ärztlicher Hilfe" und „Anstaltspflege" unter Einbeziehung der Literatur zu diesem Thema. (T4)

10 ObS 25/14wOGH23.04.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/43

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_001

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