Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ob noch weitere Sachverständige für Kardiologie und Orthopädie heranzuziehen gewesen wären, betrifft die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, denen die Durchführung dieser Beweise nicht notwendig erschien. Diese Frage kann daher auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
Die unterlassene Feststellung der an sich von der beklagten Partei unbestrittenen Tatsache, daß der Kläger, der sich selbst in der Klage als Hilfsarbeiter einstufte, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Kanalbauarbeiter tätig war, begründet keinen Verfahrensmangel. Aus der Berufsbezeichnung Kanalbauarbeiter allein läßt sich keine auf einen bestimmten Lehrberuf hinweisende Tätigkeit entnehmen. Zur Klärung des Inhaltes dieser Berufsbezeichnung fand auch der zweite Rechtsgang statt, in dem der Kläger vergeblich zur Parteienvernehmung geladen wurde. Das Erstgericht hat gemäß § 381 ZPO das Nichterscheinen des Klägers zu seinem Nachteil dahin gewürdigt, daß aufgrund des auch in Sozialrechtssachen geltenden allgemeinen Grundsatzes über die Verteilung der objektiven Beweislast (SSV-NF 10/133; 10 ObS 175/98b) rechtsbegründende Tatsachen für die Annahme des Berufsschutzes nicht nachgewiesen wurden. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden und begründet keinen Feststellungsmangel.
Feststellungen über die Verweisungstätigkeiten und deren Anforderungen erübrigen sich dann, wenn solche, wie bei dem Leistungskalkül des Klägers und den vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten offenkundig sind (SSV-NF 5/96; 10 ObS 194/98x).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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