Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Weder die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten noch Aktenwidrigkeiten liegen vor, was gemäß § 510 Abs 3 3.Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Nur klarstellend sei darauf hingewiesen, daß der Kläger nach dem maßgeblichen Leistungskalkül in der Lage ist, alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen durchzuführen, wobei lediglich dauerndes Überkopfarbeiten und ständiger besonderer Zeitdruck ausgeschlossen sind. Im Hinblick darauf kann es (und konnte es bereits von den Vorinstanzen) als notorisch angesehen werden, daß eine ganze Reihe von Tätigkeiten zur Verfügung steht, die der Kläger, dessen Verweisungsfeld mangels erlernten oder angelernten Berufes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, auszuüben imstande ist. So sind etwa mit der Tätigkeit eines Portiers, eines Büroboten, eines Parkgaragenkassiers und vielen anderen Tätigkeiten keine das Leistungskalkül übersteigenden Anforderungen verbunden (10 ObS 159/97y uva). Aufgrund dieser offenkundigen (notorischen) Gegebenheiten bedurfte es daher seitens des Berufungsgerichtes keiner näheren (namentlichen) Nennung derartiger Verweisungsberufe.
Eine Rechtsrüge wird in der Revision nicht erhoben und war eine solche auch bereits in der Berufung nicht enthalten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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