Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der veröffentlichten (SSV-NF 3/152 mit Darstellung der bisherigen Rechtsprechung) und nicht veröffentlichten Rechtsprechung des erkennenden Senates (19. 12. 1989 10 Ob S 419/89; 23. 1. 1990 10 Ob S 431/89; 13. 3. 1990 10 Ob S 20/90; 13. 3. 1990 10 Ob S 88/90 - die Entscheidungen 19. 12. 1989 und 13. 3. 1990/1 ergingen über Revisionen der beklagten Partei). Die Revisionsbehauptung, der Sachverständige für Neurologie habe in der Tagsatzung vom 15. 12. 1989 ausgeführt, daß Krankenstände im Ausmaß von etwa zwei Wochen pro Quartal nötig werden können, ist nicht ganz richtig, weil dieser Sachverständige davon gesprochen hat, es werden Krankenstände nötig werden, die man mit etwa zwei Wochen pro Quartal ansetzen könne. Dem entspricht auch die erstgerichtliche Feststellung: "Künftig werden aus neurologischer Sicht Krankenstände nötig werden, es werden etwa in zeitlichen Abständen von einem viertel Jahr Krankenstände von je zwei Wochen (also auf das gesamte Jahr bezogen acht Wochen) nötig werden".
Damit steht fest, daß in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendige Krankenstände in der angegebenen Dauer mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit auftreten werden. Eine absolut sichere Aussage über die Umstände künftiger Krankenstände wird medizinisch oft nicht möglich sein und kann daher auch nicht gefordert werden (zB SSV-NF 3/120).
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
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