OGH 10ObS350/91 (RS0084370)

OGH10ObS350/9111.2.1992

Rechtssatz

Besteht die Mitwirkungspflicht des Versicherten darin, dass er sich einer Operation unterzieht, so ist es in der Regel geboten, ihm ab dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Betracht ziehen musste, eine Frist zur Überlegung und Vorbereitung einzuräumen. Diese Frist wird im allgemeinen mit vier Wochen zu bemessen sein. Entscheidend ist, wann die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederhergestellt wäre, wenn er spätestens am Ende der vierwöchigen Überlegungsfrist versucht hätte, in die allgemeine Gebührenklasse einer für ihm mit Rücksicht auf seinen Wohnort in Betracht kommenden öffentlichen Krankenanstalt aufgenommen zu werden. Die Leistung ist daher (nach Maßgabe des § 254 Abs 1 Z 2 ASVG) für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestanden hätte, wenn der Versicherte seiner Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

Normen

ASVG §255
ASVG §273

10 ObS 350/91OGH11.02.1992

Veröff: SZ 65/18 = SSV-NF 6/14 = DRdA 1993,32 (Oberbauer)

10 ObS 324/91OGH11.02.1992

Veröff: SSV-NF 6/13

10 ObS 331/92OGH28.01.1993

Veröff: SSV-NF 7/8

10 ObS 116/93OGH14.10.1993

Auch; Veröff: SZ 66/126

10 ObS 27/96OGH12.03.1996

nur: Die Leistung ist für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestanden hätte, wenn der Versicherte seiner Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. (T1) Beisatz: Hängt das Ende der Invalidität oder Berufsunfähigkeit von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, so ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruches maßgebend. (T2) Veröff: SZ 69/66

10 ObS 121/01vOGH12.06.2001

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 5/03pOGH18.02.2003

Auch; Beisatz: Der Versicherte muss in dieser Zeit vor allem auch Gelegenheit haben, sich mit einem Arzt seines Vertrauens zu beraten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann es dem Versicherten als Verschulden angelastet werden, dass er sich einer zweckmäßigen und zumutbaren Operation nicht unterzieht. (T3)

10 ObS 188/04aOGH07.03.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht ist vom beklagten Pensionsversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen. (T4); Veröff: SZ 2006/31

10 ObS 88/07zOGH11.09.2007

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 134/07iOGH06.11.2007

Vgl auch

10 ObS 21/21tOGH22.06.2021

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19920211_OGH0002_010OBS00350_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)