OGH 10ObS34/89

OGH10ObS34/8921.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter MR. Dr. Johann Herbst (Arbeitgeber) und Harald Reisenberger (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Philipp A***, Landwirt, 9102 Mittertrixen, Skoflitzen 2, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei A*** U***

(Landesstelle Graz), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 1988, GZ 8 Rs 184/88-91, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. Juli 1988, GZ 31 Cgs 78/87-84, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 19. Juni 1984 lehnte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf Leistungen gemäß § 173 ASVG aus Anlaß seines Unfalles vom 21. September 1983 mit der Begründung ab, daß kein Arbeitsunfall im Sinn der §§ 175 und 176 ASVG vorliege. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage behauptete der Kläger, er habe am Unfallstag im Auftrag Dr. Otto D*** bei der Aufstellung seines Fertighauses mitgearbeitet und sich bei einem Sturz schwer verletzt. Es handle sich um einen Arbeitsunfall, weil ihm Dr. D***, für den er die Hilfsarbeiten verrichtet habe, bei der G*** anmelden hätte müssen. Er sei vor dem Unfall einige Wochen täglich mehrere Stunden beim Hausbau, angefangen vom Ausbau des Kellers bis zur Aufstellung des Fertighauses, beschäftigt gewesen. Später behauptete der Kläger, Dr. D*** habe ihn gebeten, ihm bei der Errichtung des Baues behilflich zu sein und mit ihm einen Stundenlohn von 60 S vereinbart, den er auch alle 14 Tage erhalten habe. Die Firma J*** in Griffen habe die Bauaufsicht geführt. Ein ausdrückliches Klagebegehren stellte der Kläger nie. Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls weder als Dienstnehmer, noch wie ein Dienstnehmer des privaten Bauherrn, noch für die Lieferfirma des Fertigteilhauses tätig gewesen sei. Sie beantragte deshalb die Abweisung der Klage.

Im ersten Rechtsgang wies das Schiedsgericht der Sozialversicherung für Kärnten in Klagenfurt das (nicht ausdrücklich gestellte) Klagebegehren, "die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 21. September 1983 eine Versehrtenrente im Ausmaß von mindestens 30 % zu leisten", ab, weil sich der Unfall weder im Zusammenhang mit einer die Versicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung des Klägers als Dienstnehmer Dr. Otto D***, noch der Firma J*** ereignet habe und der Kläger auch nicht wie ein nach § 4 ASVG Versicherter für einen Betrieb tätig gewesen sei. Weil Dr. Otto D*** kein Landwirt sei, komme auch Nachbarschaftshilfe nicht in Frage. In seiner damaligen Berufung brachte der Kläger ua vor, daß er zu den nach den Vereinbarungen zwischen der Firma J*** und Dr. D*** von diesem für die Montage des Fertighauses beizustellenden Helfern gehört habe. Im übrigen sei die Aufstellung eines Fertigteilblockhauses in Selbstmontage als betriebliche Tätigkeit anzusehen, weshalb er vorübergehend für den Betrieb des Bauherrn tätig gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Berufungsgericht gab dieser Berufung Folge, hob das schiedsgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Schiedsgericht zurück.

Nach den bisherigen Feststellungen liege ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 ASVG nicht vor, weil dem Kläger wegen der festgestellten Art seiner Mitwirkung am Hausbau keine Dienstnehmereigenschaft im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG zuerkannt werden könne. Es könnte aber ein Arbeitsunfall im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG vorliegen, falls der Kläger seine Tätigkeit für einen Betrieb entfaltet hätte. Der Bau eines Hauses würde unter dem Begriff "Betrieb" fallen, wenn er zumindest teilweise durch einen befugten Unternehmer, nicht aber, wenn er durch eine Privatperson in Eigenregie vorgenommen worden wäre. Darüber, wer die Aufstellung des Dachstuhls besorgt habe, während der es zum Unfall gekommen sei, fehlten klare Feststellungen. Sei die Firma J*** oder ein anderes Unternehmen damit beauftragt worden, für die Aufstellung des Dachstuhls zu sorgen, sei es auch unter Mitwirkung vom Bauherrn beigestellter oder freiwilliger Hilfskräfte, dann wäre der Kläger auch im Interesse des Unternehmens am Bau betrieblich tätig gewesen. Wäre die Bauunternehmung jedoch nur zur Umgehung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (§ 24 Kärntner BauO) mit der Bauführertätigkeit betraut worden und hätte zwischen den Ehegatten D*** und dem Bauunternehmen in Wahrheit kein gültiges Vertragsverhältnis bestanden, dann wäre der Kläger nur im Interesse der Bauherrn tätig geworden und nicht für einen "Betrieb". Im fortgesetzten Verfahren wurde zu dieser Frage im Rechtshilfeweg der Zeuge Adolf J***, der Geschäftsführer der G***-H***-G*** MBH, vernommen und der den Kläger

betreffende Akt der beklagten Partei verlesen.

Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger "ab Antragstellung" (gemeint Unfallstag) eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen und "ab sofort" eine vorläufige monatliche Rentenzahlung von 2.000 S zu leisten.

Es ging dabei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Der Kläger war am 21. September 1983 beim Aufstellen eines Fertigteilblockhauses in St.Georgen am Weinberg, Gemeinde Völkermarkt, behilflich. Dabei stürzte er von einem Trambalken ca drei Meter tief ab und zog sich dabei schwere Schädelverletzungen zu. Das Haus wurde von Dr. D*** erbaut, der von der Baufirma Adolf J*** am 8. August 1983 den Dachstuhl erworben hatte. Die Baufirma verpflichtete sich, mit der Lieferung auch einen sachkundigen Monteur beizustellen. Der Bauherr hatte nur die weiter erforderlichen Hilfskräfte beizustellen, unter denen sich auch der Kläger befand. Die Verantwortung für die richtige Aufstellung des Dachstuhls hatte der von der Firma Adolf J*** beigestellte Monteur zu tragen, dessen Weisungen der Kläger zur Zeit des Unfalles zu befolgen hatte. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt seit dem 21. September 1983 jedenfalls 30 vH. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Partei wegen "mangelhafter Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung" und insbesondere unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die beklagte Partei bekämpfte die Feststellung, der Kläger habe im Unfallszeitpunkt bei Ausführung der ihm aufgetragenen Hilfsarbeiten die Weisungen des von der Baufirma Adolf J*** beigestellten Monteurs zu befolgen gehabt. Im übrigen vertrat die Berufungswerberin die Rechtsansicht, daß der Kläger bei dieser Hilfstätigkeit ausschließlich im Interesse des (privaten) Bauherrn tätig gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Es übernahm die bekämpfte Feststellung als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte anknüpfend an die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht des seinerzeitigen Berufungsgerichtes zur Rechtsfrage aus, die

G***-H***-G*** MBH habe Dr. D*** nicht nur Teile

eines Fertighauses geliefert, sondern im Preis inbegriffen auch einen Monteur für sechs Tage zur Verfügung gestellt, der für die richtige Aufstellung des Dachstuhls verantwortlich gewesen sei und dem Kläger zur Unfallszeit Weisungen erteilen habe können. Das genannte Unternehmen sei daher in die Aufstellung des Dachstuhls - und auch der übrigen Teile des Fertighauses - eingebunden gewesen, so daß der Kläger auch im Interesse dieses Unternehmens am Bau betrieblich tätig gewesen sei. Durch die Beistellung eines fachkundigen Monteurs habe das Bauunternehmen auch Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung des Fertighauses übernommen. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung aufgrund der zwischen dem Bauherrn und der

G***-B*** MBH getroffenen Vereinbarung, somit dem ausdrücklichen Willen derselben entsprechend, übernommen, wobei diese Tätigkeit für die Gesellschaft auch mit Rücksicht auf die von ihr gegenüber dem Bauherrn eingegangene Verpflichtung von wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sei. Es habe daher auch ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der Gesellschaft bestanden. Der Kläger sei zur Unfallszeit im fraglichen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert gewesen, weil er gegenüber dem von der Gesellschaft abgestellten Monteur weisungsgebunden gewesen sei. Daher handle es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG. Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern oder es allenfalls zwecks Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht aufzuheben.

Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die beklagte Partei vermeint, daß der Kläger ausschließlich im Interesse des Bauherrn tätig geworden sei, der die Kosten seines Rohbaues durch die Beistellung von Arbeitskräften beträchtlich verringern habe können. Für die G***-H***-G*** MBH sei diese Mitwirkung von "negativem" wirtschaftlichem Interesse gewesen, weil sie sich für sie gewinnmindernd ausgewirkt habe. Ein privater Hausbau stelle jedoch keinen "Betrieb" im Rechtssinn dar. Deshalb sei der Kläger nicht im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG tätig gewesen. Nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Nach Abs 3 der erstzit Gesetzesstelle werden den im Sinne des Abs 1 Z ... 6 .. tätig werdenden Personen die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind.

Für eine Tätigkeit iS des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ist es wesentlich, daß eine dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Dienstgebers (Unternehmers) entspricht, vorliegt. Die Tätigkeit muß ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden, die zum Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen (SZ 48/123 = SVSlg 23.136; MGA ASVG 47. ErgLfg FN 3h zu § 176), das Unfallsopfer in den fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert sein (ÖJZ 1979, 322; DRdA 1983, 193; MGA ASVG aaO). Bereits vor Inkrafttreten des 6. Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung 9. März 1942 dRGBl I 107 war anerkannt, daß Personen, die nicht zu den Belegschaftsmitgliedern des Betriebes oder den sonst Versicherten gehörten, trotzdem dem Schutz der Unfallversicherung unterlagen, wenn sie auch nur vorübergehend eine dem Betrieb dienende Tätigkeit verrichteten (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 53. Nachtrag 475k mwN). In Anlehnung hieran wurde durch § 537 Nr 10 RVO idF des 6. ÄndG bestimmt, daß gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert sind, die "wie ein nach den Nummern 1 bis 9 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht". Der durch das 6. ÄndG vollzogene Übergang von der Betriebs- zur Personenversicherung machte, sollte der Versicherungsschutz gegenüber der bisherigen Rechtsentwicklung nicht verschlechtert werden, eine besondere Vorschrift für die Personen erforderlich, die weder zu den auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten, noch zu den sonst nach § 537 RVO aF versicherten Personen gehörten. In der Bundesrepublik Deutschland lautet die seit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UVNG) 30. April 1963 dBGBl I 241 im § 539 Abs 2 RVO enthaltene Regelung: "Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen versichert, die wie ein nach Abs 1 Versicherter tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit." (Brackmann, Handbuch aaO 475l). Diese Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes ging von der Erkenntnis aus, daß eine funktionsfähige Unfallversicherung neben der Erbringung der geschuldeten Arbeit im engeren Sinne Ausstrahlungen mitumfassen müsse, die eigentlich noch zur Betriebstätigkeit gehören. Trotz des Übergangs zur Personenversicherung blieb der Begriff des Betriebes aber weiterhin beachtlich: er steckte die Risikosphäre der Unfallversicherung ab (Tomandl, Der Schutzbereich der Unfallversicherung ZAS 1975, 123, (127)).

Der österreichische Gesetzgeber führte in der Stammfassung des ASVG das Konzept des dargestellten § 537 Nr 10 RVO weiter und unterwarf jene Personengruppe, die man anläßlich der Umstellung auf die Personenversicherung nicht ihres Versicherungsschutzes entkleiden wollte, der Teilversicherung des § 8 Abs 1 Z 3 lit e ASVG. Der tiefere Grund ihres Zugehörens war den Redaktoren des ASVG offenbar nicht mehr bekannt. Sie stellten nur dar, um welche Personengruppe es sich handle und verwiesen im besonderen auf Nachbarn, Erntehelfer und Sommergäste, die vorübergehend in landwirtschaftlichen Betrieben aushelfen (599 BlgNR 7. GP 11). Da das Stammgesetz eine Versicherungslösung mit Beitragspflicht ins Auge gefaßt hatte, schien die Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises für die Einbeziehung zu genügen. Die Praxis erwies jedoch bald die Undurchführbarkeit dieses Konzeptes. Die Träger der Unfallversicherung konnten die arbeitnehmerähnlichen Personen vor dem Eintritt eines Unfalls nicht erfassen. Daraufhin resignierte der Gesetzgeber und erklärte die Teilversicherung für "undurchführbar". Um den arbeitnehmerähnlichen Personen den Versicherungsschutz nicht zu entziehen, verzichtete er lieber auf das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses und auf Beitragsleistungen und gewährte ihnen auch als Nichtversicherten Schutz (599 BlgNR 7. GP 11). Damit war ein Systembruch eingetreten, den der Gesetzgeber aber gering veranschlagte. Er erklärte sich aus der traditionellen sozialpolitischen Grundmaxime, Personen, denen man einmal Sozialversicherungsschutz angedeihen ließ, nicht wieder diesem auszugliedern. In der Formulierung klingt die ursprüngliche Funktion noch einmal an: geschützt wird nur eine "betriebliche Tätigkeit", wie sie sonst ein Vollversicherter ausübt (Tomandl aaO 131).

Nach ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit wesentlich, daß es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und für ihn von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es muß sich um eine ernstliche Tätigkeit handeln, die auch sonst im Betrieb angefallen wäre und überlicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird. Dabei muß das Unfallopfer in den fremden Betrieb eingegliedert sein. Ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmen ist aber ebensowenig erforderlich wie Weisungsgebundenheit. Leistet jemand seine Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit, so steht es ihm zwar frei, seine Tätigkeit einzustellen und seine weitere Mitarbeit zu verweigern. Solange er aber an der Ausführung des Planes des Unternehmers mit dessen ausdrücklichem oder nach der Sachlage zu vermutendem Willen mitwirkt, zeigt er damit seine Bereitschaft, sich den dazu erforderlichen Weisungen des Unternehmers zu fügen. War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, daß er dazu keiner Weisungen mehr bedurfte, so stellt sich bereits die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche" iS des Gesetzes dar. Ob sie dem Unternehmen nützlich sein konnte, muß aus ihrem Zweck erschlossen werden. Die Beweggründen der Mithilfe sind nicht maßgeblich (zB SZ 48/50; SZ 52/66 = EvBl 1980/24; EvBl 1988/18; SSV-NF 1/17; 27. September 1988, 10 Ob S 206/88; 6. Dezember 1988, 10 Ob S 212/88).

Diese Grundsätze werden im wesentlichen auch von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vertreten (siehe Brackmann, Handbuch II 53. Nachtrag 475m bis 476e)

Die den dargelegten Grundsätzen entsprechende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher richtig.

Der Meinung der Revisionswerberin, die Tätigkeit des Klägers hätte nur dem (privaten) Bauherrn und nicht auch dem Betrieb der G***-H***-G*** MBH gedient, kann nicht gefolgt werden. Nach dem zwischen diesem Unternehmen und dem Bauherrn geschlossenen Werkvertrag hatte der vom Unternehmen beizustellende Monteur (und damit das Unternehmen) die Verantwortung für die richtige Aufstellung des Dachstuhls zu tragen. Dieser Monteur entfaltete bei der Montage des Dachstuhls eine betriebliche Tätigkeit der genannten Gesellschaft, wofür er Hilfskräfte benötigte, die nach dem genannten Vertrag vom Bauherrn beizustellen waren. Diese Hilfskräfte wurden daher mit dem ausdrücklichen Willen des Unternehmens tätig und unterstützten den beigestellten Monteur bei seiner der Erbringung der vom Unternehmen geschuldeten Leistung dienenden betrieblichen Tätigkeit, so daß auch ihre Mithilfe dem Dienstleistungsbetrieb diente.

Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben.

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