OGH 10ObS342/00t

OGH10ObS342/00t5.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Nischkauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika D*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Dr. Stefan Günther, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2000, GZ 10 Rs 140/00g-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Februar 2000, GZ 32 Cgs 108/99b-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:

Die Bekämpfung der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass sich das Erstgericht ausreichend mit den Sachverständigengutachten auseinandergesetzt habe, geht ins Leere, weil angebliche Mängel erster Instanz, die schon das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).

Die Ausführungen der Mängelrüge (Pkt 1. und 2. der Revision) aber auch der Rechtsrüge (Pkt 3. der Revision) stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k). Dies ist der Rechtsrüge auch zu erwidern, wenn sie abschließend den Standpunkt vertritt, dass das festgestellte medizinische Leistungskalkül der Revisionswerberin zur Durchführung der Tätigkeiten eines Portiers sowie von Sortier- und Kontrolltätigkeiten nicht ausreiche. Auch dabei legt die Rechtsrüge nämlich nicht die getroffenen Feststellungen zugrunde.

Angesichts des medizinischen Leistungskalküls der Klägerin, wonach sie in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten durchzuführen, Arbeiten im ständigen Bücken, Akkord- und Fließbandarbeiten (Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sind nur halbzeitig möglich), Arbeiten in ständiger Nässe und Kälte, in dauernder übermäßiger Exposition gegen reizende Dämpfe und Gase sowie unter dauernder übermäßiger Staubbelastung jedoch ausgeschlossen sind, ist nämlich offenkundig, dass die Klägerin zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann (10 ObS 287/98y; 10 ObS 25/99w; 10 ObS 115/00k). Die festgestellten Einschränkungen stehen der Ausübung dieses Berufes nicht entgegen.

Kann aber ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob auch weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306).

Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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