Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - einschließlich der unangefochten gebliebenen Teile - insgesamt lauten:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger zum Rückersatz von EUR 9.758,09 (S 134.274,30) an Invaliditätspension für die Zeit vom 3. 8. 1999 bis 12. 3. 2000 nicht verpflichtet ist.
2. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass der von der beklagten Partei erhobene Anspruch auf Rückersatz der an die klagende Partei in der Zeit vom 13. 3. 2000 bis 30. 4. 2000 in der Höhe von insgesamt EUR 3.253,26 (S 44.765,90) gezahlten Invaliditätspension nicht zu Recht besteht, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei den Betrag von EUR 3.253,26 (S 44.765,90) bis zum 1. 10. 2005 bei Exekution zu zahlen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 872,33, darin EUR 144,32 Umsatzsteuer und EUR 6,40 Barauslagen (S 12.003,52, darin S 1.985,92 Umsatzsteuer und S 88,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit EUR 277,53, darin EUR 46,25 Umsatzsteuer (S 3.818,88, darin S 636,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 333,06, darin EUR 55,51 Umsatzsteuer (S 4.583,04, darin S 763,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger befand sich vom 3. 8. 1999 bis 10. 3. 2000 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. 3. 2000 wurde er zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom 3. 8. 1999, 17.00 Uhr, bis 10. 3. 2000, 13.00 Uhr, wurde gemäß § 38 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Seit 10. 3. 2000 befindet sich der Kläger in Strafhaft.
Mit Bescheid vom 30. 7. 1999 hat die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab 1. 12. 1998 anerkannt und ausgesprochen, dass die Pension im Hinblick auf die am 5. 7. 1999 aufgegebene Berufstätigkeit erst am 6. 7. 1999 angefallen ist. Dieser Bescheid wurde von der beklagten Partei an die Wohnanschrift des Klägers in Wien gerichtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger der Bescheid samt dem angeschlossenen Informationsblatt über die Meldevorschriften tatsächlich in die Hände gekommen ist. In diesem Informationsblatt wird ua darauf hingewiesen, dass spätestens innerhalb von zwei Wochen jede für die Pensionszahlung, den Pensionsanspruch oder die Höhe der Pension maßgebende Änderung zu melden ist. Es folgt eine Aufzählung diverser meldepflichtiger Tatbestände wie zB Namens- und Anschriftenänderungen, eine bevorstehende Auslandsreise, der Wegfall einer Pension von einer anderen Stelle oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Abschließend wird angeführt, dass durch die Nichtbeachtung der Meldevorschriften entstandene Überbezüge rückzuerstatten sind.
In einem Informationsblatt über die Mitteilung der unbaren Anweisung vom 3. 8. 1999 heißt es zusammengefasst, dass die bereits bekanntgegebenen Meldevorschriften zu beachten sind. Danach besteht die Verpflichtung, jede Änderung der Verhältnisse, die auf die Pensionsleistung Bezug hat, sowie jede Änderung des Wohnsitzes - wenn auch nur vorübergehend (zB Spitalsaufenthalt) innerhalb von zwei Wochen zu melden. Jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Höhe des Erwerbseinkommens sowie eine Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens sind binnen 7 Tagen zu melden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mitteilung über die unbare Anweisung samt dem Informationsblatt dem Kläger wirklich zugekommen ist.
Dem Kläger ist die Invaliditätspension bis einschließlich 30. 4. 2000 ausbezahlt worden. Im Zeitraum 10. 3. 2000 bis 30. 4. 2000 ist ein Überbezug von S 46.400,10 (im Zeitraum 13. 3. 2000 bis 30. 4. 2000 in Höhe von S 44.766,40) entstanden.
Am 6. 8. 1999 ließ der Kläger - bereits aus der Untersuchungshaft - über den Sozialen Dienst mitteilen, dass er eine im Kurzentrum Harbach bereits bewilligte Kur wegen seiner Haft nicht antreten könne. Es ist nicht feststellbar, ob die beklagte Partei durch diese vom Sozialen Dienst direkt beim Kurzentrum Harbach vorgenommene Verständigung von der Haft Kenntnis erlangt hat. Der Kläger ging jedenfalls davon aus, dass die beklagte Partei ab diesem Zeitpunkt von seiner Haft wusste.
Nachdem trotz zwischenzeitigem Antritt der Strafhaft die Pension für April noch zur Anweisung gekommen war, teilte der Kläger der beklagten Partei mit Schreiben vom 11. 5. 2000 über Empfehlung des Sozialen Dienstes mit, dass er sich in Haft befinde. Die beklagte Partei richtete daraufhin eine Anfrage an die Justizanstalt Wilhelmshöhe. Am 24. 5. 2000 langte bei der beklagten Partei eine Haftbestätigung über die Dauer der Untersuchungshaft und den Beginn der Strafhaft ein. Am 30. 5., 28. 6., 11. 7. und 2. 8. 2000 forderte die beklagte Partei beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Kopie des rechtskräftigen Urteils an. Am 12. 7. 2000 wurde der Kläger informativ über das vorläufige Ruhen des Leistungsanspruchs ab Mai 2000 bis zum Abschluss weiterer Erhebungen unterrichtet. Am 2. 8. und am 8. 8. 2000 langten Urteilsausfertigungskopien bei der beklagten Partei ein. Daraufhin erließ die beklagte Partei den nunmehr bekämpften Bescheid vom 16. 8. 2000. Am 8. 9. 2000 wurde die Rechtskraft des Urteils mit 13. 3. 2000 bestätigt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor dem dahingehenden Hinweis des Sozialen Dienstes im Mai 2000 von seiner Meldepflicht auf den Haftantritt (gemeint wohl: Antritt der Strafhaft) gewusst hat.
Mit Bescheid vom 16. 8. 2000 sprach die beklagte Partei aus, dass die mit Bescheid vom 30. 7. 1999 gewährte Invaliditätspension gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ab 3. 8. 1999 wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht und dass der für die Zeit vom 3. 8. 1999 bis 30. 4. 2000 entstandene Überbezug an Pension im Betrag von S 179.040,20 rückgefordert wird. In einem weiteren Schreiben vom 16. 8. 2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Hereinbringung des Überbezuges bis zum Ende der Strafhaft aufgeschoben werde. Mit "Verständigung" vom 15. 9. 2000 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, dass (nur) der für die Zeit vom 10. 3. 2000 bis 30. 4. 2000 entstandene Überbezug an Pension im Betrag von S 46.400,10 rückgefordert wird.
Über die am 5. 10. 2000 gegen den Bescheid vom 16. 8. 2000 erhobene Klage stellte das Erstgericht zum einen (unangefochten) fest, dass die dem Kläger mit Bescheid vom 30. 7. 1999 gewährte Invaliditätspension gemäß § 89 Abs 1 Z 1 (ASVG) ab 10. 3. 2000 wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht. Weiters stellte es fest, dass für den Zeitraum von 3. 8. 1999 bis 30. 4. 2000 kein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei besteht. Dieses Ergebnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei den meldepflichtigen Tatsachen nach ihren Auswirkungen zwischen Änderungen in Verhältnissen, die für den Fortbestand/die Höhe der Bezugsberechtigung maßgebend seien (zB Eintritt eines Ruhensgrundes), und Änderungen ohne Auswirkung auf die Bezugsberechtigung (zB Wohnsitzverlegung im Inland) zu unterscheiden sei; letztere Änderungen dienten etwa der Erleichterung der Administration. Nach § 107 ASVG sei eine zu Unrecht erbrachte Leistung (Übergenuss) nur aufgrund einer Verletzung einer Meldevorschrift über eine für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebliche Tatsache rückforderbar, nicht aber zB aufgrund einer bloßen Wohnsitzverlegung im Inland. Dagegen könne die Nichtmeldung einer Tatsache, die auf die Bezugsberechtigung keinen Einfluss habe, für einen Übergenuss nicht kausal werden. Dass der Kläger seinen mit der Haft einhergehenden Wohnsitzwechsel nicht (rechtzeitig) gemeldet habe, könne daher keinen Rückforderungsanspruch der beklagten Partei begründen. In Bezug auf die verspätete Meldung der Haft könne dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den mit dem Antritt einer Strafhaft verbundenen Ruhensgrund und die daran anknüpfende Meldepflicht nicht gekannt habe. Selbst wenn ihm das Informationsblatt über die Meldevorschriften zugegangen wäre, hätte er daraus nichts über eine Verpflichtung zur Meldung einer Strafhaft entnehmen können; vielmehr hätte er sich auf die Vollständigkeit der Information verlassen können.
Über Berufung der beklagten Partei gegen den Ausspruch, dass kein Rückforderungsanspruch für den Zeitraum 13. 3. 2000 bis 30. 4. 2000 besteht, bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil. Es sah die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts als zutreffend an und ergänzte, dass der beklagten Partei der Beweis für eine "Verständigung des Klägers ... über die Verletzung der Meldevorschriften" nicht gelungen sei. Dem Kläger könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihm - ohne entsprechende Aufklärung und Information über den Ruhensgrund Strafhaft - eine entsprechende Meldepflicht nicht bekannt gewesen sei. Insgesamt treffe den Kläger daher kein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht wegen der Strafhaft.
Die ordentliche Revision sei zulässig, da - soweit überblickbar - zur Frage der teleologischen Reduktion des § 40 ASVG keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei im Ausmaß von S 44.765,90 für den Zeitraum 13. 3. 2000 bis 30. 4. 2000 festgestellt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Zum Ruhen der Pension während der Strafhaft:
Das Erstgericht hat unangefochten festgestellt, dass die dem Kläger mit Bescheid vom 30. 7. 1999 gewährte Invaliditätspension gemäß § 89 Abs 1 Z 1 (ASVG) ab 10. 3. 2000 wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht. Im Hinblick auf das entsprechende Klagsvorbringen ist anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals mit der Frage der Verfassungskonformität des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG und der gleichlautenden Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG befasst und
bereits in seinen Entscheidungen vom 17. 10. 1995, 10 ObS 190/95 (=
DRdA 1996/44, zust Birklbauer) und vom 9. 9. 1997, 10 ObS 238/97s (=
SSV-NF 11/100) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG verworfen hat. In den Entscheidungen vom 25. 7. 2000, 10 ObS 207/00i, und vom 30. 10. 2001, 10 ObS 347/01d, sah sich der Oberste Gerichtshof ungeachtet des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. 3. 1998, G 363/97 ua (veröffentlicht in JBl 1998, 438 ua), zur Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht nicht veranlasst, von seiner Auffassung abzugehen, dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruches vorsieht. Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht liegt nicht vor.
2. Zum Rückforderungsanspruch der beklagten Partei:
§ 40 ASVG verpflichtet die Zahlungsempfänger, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Wenn der Zahlungsempfänger einen Leistungsbezug durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat, hat der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern (§ 107 Abs 1 ASVG). Das Gesetz differenziert in den Rechtsfolgen einer Meldepflichtverletzung nicht danach, ob diese auf den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung (unmittelbar) maßgebenden Verhältnissen oder auf der Änderung der Wohnsitzes (im Inland) beruht, im Gegenteil werden beide Alternativen in § 40 Abs 1 Satz 1 ASVG ganz offensichtlich gleichgestellt. Es mag durchaus zutreffen, dass die Verletzung der Meldevorschriften hinsichtlich einer Wohnsitzänderung im Inland faktisch nicht so häufig zu einem unrechtmäßigen Leistungsbezug führen wird wie eine Nichtmeldung eines unmittelbar die Bezugsberechtigung beeinflussenden Umstandes wie beispielsweise eine dauernde Wohnsitzverlegung einer in einem Nichtvertragsstaat (§ 89 Abs 1 Z 3 Abs 2 ASVG) oder ein Krankengeldbezug (§ 90 ASVG). Dies kann aber keine Grundlage dafür bilden, durch eine teleologische Reduktion des eindeutigen Wortlauts des § 40 ASVG die auf den Wohnsitz Bezug nehmenden Meldevorschriften generell für die Begründung eines Rückforderungsanspruchs auszuscheiden.
Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß § 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine objektive Verletzung einer Meldevorschrift des § 40 ASVG vorliegt. Es ist dann Sache des Versicherten nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft (SSV-NF 1/69 = SZ 60/276; SSV-NF 3/9 = SZ 62/12 = ZAS 1990/10, Schrammel [ZAS 1990, 73]; RIS-Justiz RS0083641).
Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht
ist zwar nicht stets als verschuldet zu behandeln, weil
Rechtsunkenntnis nach herrschender Ansicht nur vorwerfbar ist, wenn
Rechtskenntnis zumutbar war (anstatt vieler F. Bydlinski in Rummel,
ABGB3, § 2 Rz 2 mwN). In der Regel vermag allerdings
Gesetzesunkenntnis den Leistungsempfänger nicht zu entschuldigen, da
§ 2 eine Pflicht begründet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden
Gesetzen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0013253; F. Bydlinski aaO Rz 4)
und bei der Beurteilung der Frage, ob einem Normunterworfenen die
Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zumutbar ist, nach ständiger Rechtsprechung
ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 50/132 = ZAS 1979/7 mit krit
Anm Schuhmacher; SSV-NF 7/120 = EvBl 1994/140; VwGH ecolex 1995,
200).
Dem von den Vorinstanzen in den Vordergrund gerückten Umstand, ob eine ausdrückliche Belehrung über die Meldepflicht feststellbar ist, kommt damit nur insofern Bedeutung zu, als im Falle einer solchen Belehrung die Vorwerfbarkeit regelmäßig zu bejahen ist. Das Fehlen einer Belehrung schließt jedoch - wie dargestellt - nicht aus, dass das Unterlassen einer Meldung nach § 40 ASVG infolge Rechtsunkenntnis nicht doch vorwerfbar ist, was jedenfalls bei Antritt einer Strafhaft naheliegend ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger auch keine besonderen, seiner Entschuldigung dienenden Umstände in Bezug auf eine mögliche Unkenntnis von Meldepflichten dargelegt. Im gerichtlichen Verfahren hat er vorgebracht, dass eine Verletzung der Meldevorschrift nicht vorliege, weil die Behörde rechtzeitig vom Antritt der Strafhaft erfahren habe; im Übrigen habe er im Hinblick auf die Mitteilung an die Kuranstalt Harbach, dass er eine geplante Kur nicht antreten können, davon ausgehen können, dass bei der beklagten Partei die Haft (damals Untersuchungshaft) bekannt sei. Die Existenz von Meldepflichten musste dem Kläger darüber hinaus auch schon deshalb bekannt sein, weil die Anstalt mit Schreiben vom 19. 11. 1998 (Bl. 3 des Pensionsaktes) das Einlangen des Pensionsantrags bestätigt und auf die Meldevorschriften des ASVG hingewiesen hat. Ausdrücklich wurde die Verpflichtung angeführt, jede Änderung der Verhältnisse, die auf die Pensionsleistung Bezug haben, sowie jede Veränderung des Wohnsitzes - wenn auch nur vorübergehend (zB Spitalsaufenthalt) - innerhalb von zwei Wochen zu melden. Insgesamt ist daher von einer vorwerfbaren Meldepflichtverletzung für den Zeitraum von 13. 3. 2000 bis 30. 4. 2000 auszugehen, sodass der entsprechende Rückforderungsanspruch der beklagten Partei in Höhe von EUR 3.253,26 (S 44.765,90) berechtigt und in Höhe von EUR 9.758,09 (S 134.274,30) nicht berechtigt ist.
Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG (Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung) die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rückersatz an den beklagten Versicherungsträger aufzuerlegen (§ 89 Abs 4 ASGG). Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.
Mit Verständigung vom 15. 9. 2000 (Bl. 118 des Anstaltsakts) hat die beklagte Partei die Hereinbringung des Überbezuges für zum Ende der Strafhaft und der damit verbundenen Aufhebung des Ruhens gemäß § 89 ASVG aufgeschoben. Die Strafhaft des Klägers endet voraussichtlich mit 2. 8. 2005. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände entspricht es der Billigkeit, den Rückersatz bis 1. 10. 2005 aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Verglichen mit dem angefochtenen Bescheid hat der Kläger mit der Bekämpfung des Rückforderungsbegehrens der beklagten Partei teilweise obsiegt.
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