OGH 10ObS30/05t

OGH10ObS30/05t12.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Mag. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred S*****, Verkaufsleiter, *****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind MAS, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2005, GZ 8 Rs 11/05d-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der am 29. 3. 1947 geborene Kläger leidet unter anderem an Schuppenflechte (Psoriasis) mit wellenförmigem Verlauf. Etwa einmal pro Monat tritt die Krankheit für einige Tage in einem kosmetisch störenden Ausmaß auf. Sie ist nicht ansteckend, wirkt jedoch bei Auftreten im Gesicht abstoßend. Aufgrund der immer wieder auftretenden Psoriasisherde im Gesicht kann der Kläger keine Tätigkeit im Verkauf oder mit sonstigem Kundenkontakt ausüben. Im Hinblick auf den erforderlichen direkten Kontakt mit Mitarbeitern scheidet für den Kläger der zuletzt ausgeübte Beruf eines Bezirksverkaufskleiters (Beschäftigungsgruppe 5) aus. Der Kläger wäre aber noch in der Lage, in der Beschäftigungsgruppe 4 Tätigkeiten eines Lagerleiters, eines Expeditleiters oder eines Orderaufnehmers auszuüben.

Rechtliche Beurteilung

In der höchstgerichtlichen Judikatur ist anerkannt, dass ein Versicherter aus medizinischen Gründen vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, wenn er eine Berufstätigkeit nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen verrichten könnte (RIS-Justiz RS0084383), wenn in ausgedehntem Ausmaß Krankenstände zu erwarten sind (10 ObS 159/93 = SSV-NF 7/76; RIS-Justiz RS0084855 [T7]) oder wenn über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen erforderlich sind (RIS-Justiz RS0043613). Hintergrund ist, dass unter solchen Umständen nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Versicherter unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage ist, eine Arbeitstelle zu erlangen und auf Dauer zu behalten (10 ObS 159/93 = SSV-NF 7/76).

Das Oberlandesgericht Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungsstreitverfahren hat eingeräumt, dass auch entstellende oder abscheuerregende Krankenheiten eine Eingliederung in den Arbeitsprozess verhindern können, wenn sie eine Intensität erreichen, dass es die Mitmenschen ablehnen, mit dem Betroffenen zusammenzuarbeiten oder ihn ständig verspotten (SSV 19/8).

Ein derartiges Ausmaß ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, gehen diese doch davon aus, dass der Kläger - im Hinblick auf den eingeschränkten Kontakt mit anderen Menschen - in der Lage ist, die Verweisungstätigkeiten eines Lagerleiters, eines Expeditleiters oder eines Orderaufnehmers zu verrichten. Ein Ausschluss des Klägers vom allgemeinen Arbeitsmarkt kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden.

Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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