OGH 10ObS57/91 (RS0084383)

OGH10ObS57/9123.4.1991

Rechtssatz

Ebensowenig wie ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitsgebers verrichten kann (vgl SSV-NF 2/97, 3/107, 4/10 ua), ist ihm eine Berufstätigkeit zuzumuten, deren Ausübung ein unübliches Entgegenkommen von Arbeitskollegen erfordern würde.

Normen

ASVG §255 Da

10 ObS 57/91OGH23.04.1991

Veröff: SSV-NF 5/40

10 ObS 201/01hOGH30.07.2001

Beisatz: Da (ungeachtet des Fehlens einer subjektiven Beweispflicht) die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Versicherungsleistung vorliegen, den Versicherten trifft, müsste sich nach Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinender Beweise herausstellen, dass der Versicherte in einem Verweisungsberuf auf ein solches besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen wäre. Diese Frage bezieht sich auf die Ebene der rechtlichen Beurteilung und nicht die der Tatsachenfeststellungen. (T1)

10 ObS 30/05tOGH12.04.2005
10 ObS 93/15xOGH02.09.2015

Auch

10 ObS 81/15gOGH22.02.2016

Beisatz: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt durch chronisches Hüsteln bei der Verweisungstätigkeit einer Bürobedienerin. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19910423_OGH0002_010OBS00057_9100000_002

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