OGH 10ObS28/94 (RS0084894)

OGH10ObS28/9414.4.1994

Rechtssatz

Der Versicherungsträger ist verpflichtet, die Leistungen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, er hat jedoch keinen Bescheid zu erlassen. Mangels eines klagbaren Bescheides hat daher der Leistungswerber keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen.

Normen

ASVG §300
ASVG §301

10 ObS 28/94OGH14.04.1994
10 ObS 68/09mOGH09.02.2010

Auch; Beisatz: Für die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über einen - jedenfalls unabhängig von einem Pensionsantrag gestellten - Antrag auf Gewährung von Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung besteht keine Bescheidpflicht. (T1)

10 ObS 174/13fOGH17.12.2013
10 ObS 120/14sOGH30.09.2014

Beis wie T1

10 ObS 119/15wOGH19.01.2016

Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch unverändert nach der Rechtslage nach dem SRÄG 2012. (T2); Veröff: SZ 2016/2

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_010OBS00028_9400000_001

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