Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die 1982 geborene und bei einer Gemeinde im Melde- und im Standesamt beschäftigte Klägerin begehrte von der beklagten Partei die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (Versorgung mit einem Hörgerät der Sonderklasse III). Die beklagte Partei lehnte eine Leistungsgewährung ab und wies mit Bescheid den Antrag der Klägerin, über die Gewährung mit Bescheid zu entscheiden, zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht - gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 68/09m - die Zurückweisung der Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der beklagten Partei zur Bewilligung einer Hörgeräte-Sonderversorgung III, hilfsweise zur Erlassung eines Bescheids über den Gewährungsantrag, begehrte.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zeigt eine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht auf. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 68/09m, SSV-NF 24/7, mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung der Versicherungsträger zwar verpflichtet ist, die Leistungen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, jedoch keinen Bescheid zu erlassen hat; der Leistungswerber hat keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen. Er hat ferner ausgesprochen, dass er keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtslage hegt.
Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin geben keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen. An der in der Entscheidung 10 ObS 68/09m, SSV-NF 24/7, dargestellten Rechtslage hat sich auch durch das BudgetbegleitG 2011 (75. ASVG-Nov, BGBl I 2010/111) keine Änderung ergeben. Der Gesetzgeber der 75. ASVG-Nov sieht nämlich eine bedingte Bescheidpflicht nur für berufliche Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung vor (§ 367 Abs 1 ASVG). Auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht nach Maßgabe des § 253e ASVG ein Rechtsanspruch. Die medizinische Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach § 302 ASVG ist hingegen weiterhin dem Wortlaut des § 367 Abs 1 ASVG nicht unterstellbar (vgl Bergauer in SV-Komm § 301 ASVG Rz 19). Die Neuregelung des § 367 Abs 1 ASVG durch das SRÄG 2012 (BGBl I 2013/3), wonach über den Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ein Bescheid zu erlassen ist, tritt mit 1. 1. 2014 in Kraft und ist daher im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.
Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Pflicht zur bescheidmäßigen Erledigung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen, worauf kein Rechtsanspruch besteht (wie auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation), nicht vorzusehen. Dieser Leistungsbereich wird dadurch aus der Hoheitsverwaltung herausgenommen und von den Trägern der Sozialversicherung privatwirtschaftlich abgewickelt (vgl Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 156 f mwN; Bernard, Der Rechtsschutz bei Verweigerung freiwilliger Leistungen aus der Krankenversicherung, ZAS 1992, 114).
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