OGH 10ObS271/91 (RS0084947)

OGH10ObS271/9117.12.1991

Rechtssatz

Der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit wird auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. Daß der Arztweg erst nach Ende der regulären Arbeitszeit, also bereits in der Freizeit angetreten wird, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Insgesamt handelt es sich hier sozusagen um einen geschützten Umweg zum Arzt auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung.

Normen

ASVG idF vor der 50.ASVGNov §175 Abs2 Z2
ASVG idF 50.ASVGNov §175 Abs2 Z2
B-KUVG idF 21.B-KUVGNov §90 Abs2 Z2 Fall1

10 ObS 271/91OGH17.12.1991

Veröff: SSV-NF 5/139

10 ObS 130/92OGH16.06.1992

nur: Der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit wird auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. (T1) Veröff: SSV-NF 6/72

10 ObS 345/97aOGH15.10.1997

Vgl; Beisatz: § 175 Abs 2 Z 2 ASVG idF 50. ASVGNov fordert ausdrücklich die Bekanntgabe an den Dienstgeber. (T2)

10 ObS 85/01zOGH24.04.2001

Auch; nur: Es muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeben" werden. (T3) Beisatz: § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG hat jedenfalls einen notwendigen Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit zur Voraussetzung. (T4)

10 ObS 108/01gOGH22.05.2001

Vgl; nur T1; Beisatz: Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung SSV-NF 2/39 nahm der Gesetzgeber zum Anlass, den Weg von zu Hause zur ärztlichen Untersuchungs-/Behandlungsstelle zwecks Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nunmehr auch nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut unter den Schutz der Unfallversicherung zu stellen (50.ASVG-Nov). (T5); Beisatz: Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG bzw § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG ist weiterhin, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht. (T6)

10 ObS 131/15kOGH19.01.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_010OBS00271_9100000_001

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