OGH 10ObS263/02b

OGH10ObS263/02b27.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anita G*****, vertreten durch Dr. Norbert Rinderer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2002, GZ 25 Rs 36/02h-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. November 2001, GZ 44 Cgs 98/00v-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde (unterlassene Beiziehung weiterer Sachverständiger, keine Einvernahme der Klägerin), können - wie die Revisionswerberin selbst festhält - nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (MGA ZPO15 E Nr 40 mwN ua; zuletzt: 10 ObS 66/02g); beide Fälle liegen hier nicht jedoch vor:

Die - in der Revision allein erörterte - Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört nämlich nicht zur rechtlichen Beurteilung sondern zur - irrevisiblen- Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Die Ausführungen der Mängelrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (RIS-Justiz RS0040046; 10 ObS 184/02k mwN).

Das Erstgericht hat festgestellt, dass es für die Klägerin als Büroangestellte Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich gibt, bei denen ihre medizinischen Einschränkungen beachtet werden, sodass sie in der Lage ist, ihre bisherige Tätigkeit bzw eine ähnliche Beschäftigung, wie zB als Sekretärin oder Sachbearbeiterin auszuüben. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der Ausführungen des Erstgerichtes bestätigt. Ob diese Tatsachenfeststellungen richtig sind, muss - wie bereits ausgeführt - im Revisionsverfahren ungeprüft bleiben (SSV-NF14/7; 10 ObS 184/02k; 10 ObS 322/01b mwN; RIS-Justiz RS0040046).

Die Feststellung der Tatsache - dass die Klägerin offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen - resultiert nach stRsp des erkennenden Senates aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061/T11; 10 ObS 62/02v mwN). Auch diese Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 355/01f; RIS-Justiz RS0040046; 10 ObS 182/02k mwN). Mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge, war die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache nicht zu überprüfen.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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