10 ObS 258/02t | OGH | 18.02.2003 |
Veröff: SZ 2003/14 |
10 ObS 10/04z | OGH | 27.07.2004 |
Beisatz: Dasselbe gilt für die Ablehnung eines Begehrens auf Abfindung einer Versehrtenrente gemäß § 184 ASVG. (T1) |
10 ObS 7/05k | OGH | 23.05.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der Übernahme der Kosten einer Kniegelenksprothese als medizinische Maßnahme in der Krankenversicherung. (T2); Veröff: SZ 2005/80 |
10 ObS 45/08b | OGH | 27.05.2008 |
Auch; Beisatz: Bei der Überprüfung der Ermessensübung durch den Sozialversicherungsträger können neben dem Bedarf des Antragstellers nach der begehrten Leistung, unter anderem auch die finanzielle Lage des Versicherten, die finanzielle Lage des Sozialversicherungsträgers sowie die ständige Praxis gegenüber anderen Versicherten sachliche Kriterien sein. Hervorragende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot zu. Der Versicherte hat den Anspruch, dass bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung der Leistung keine unsachlichen Momente eine Rolle spielen. (T3); Beisatz: Hier: Ablehnung der Erhöhung einer Versehrtenrente gemäß § 205 Abs 3 ASVG. (T4) |
10 ObS 89/21t | OGH | 13.09.2021 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20030218_OGH0002_010OBS00258_02T0000_001
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