OGH 10ObS2409/96d

OGH10ObS2409/96d26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Mojescick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Olga V*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Juni 1996, GZ 8 Rs 109/96z-38, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14.Juli 1995, GZ 17 Cgs 19/94k-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 iVm § 528 a ZPO keiner Begründung. Den Ausführungen des Revisionsrekurses sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht ausdrücklich verneint wurden, vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 5/28 mwN).

Die Frage, ob die Glaubhaftmachung (§ 68 ASGG), also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, stellt das auf Grund eines Revisionsrekurses nicht überprüfbare Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar (vgl SSV-NF 5/141; 10 ObS 30/93; 10 ObS 69/95).

Das Rekursgericht hat angenommen, daß die Klägerin in ihrem Rekurs die rechtliche Beurteilung des Gerichtes erster Instanz nicht bekämpft habe; es hat damit die Überprüfung der Rechtsfrage abgelehnt. Seine Entscheidung kann daher nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens in diesem Zusammenhang ist nicht geltend gemacht (vgl SSV-NF 5/18 mwN).

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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