Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Nur wenn es sich - im Rahmen des festgestellten Leistungskalküls - um nicht offenkundige (notorische) Verweisungsberufe eines keinen Berufsschutz (nach § 255 Abs 1 oder 2 ASVG) genießenden Arbeitnehmers und Pensionswerbers handelt, ist die Zahl derartiger Arbeitsplätze zumindest annäherungsweise festzustellen (SSV-NF 6/4 mwN; 10 ObS 2202/96p uam). Allgemeinkundige Tatsachen können demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 6/87, 10 ObS 2107/96t) ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Um solche offenkundige Tatsachen handelt es sich aber bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind. Jedenfalls bei den Tätigkeiten eines Werks- und Fabriksportiers handelt es sich um einen solchen Beruf (10 ObS 2079/96z, 10 ObS 2107/96t). Es sind damit keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Daß sich beim Kläger und Revisionswerber die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG richten, wird von ihm nicht in Abrede gestellt; in diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56, 10 ObS 2079/96z uva).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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