Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde (unterlassene Beiziehung eines weiteren Sachverständigen), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN ua).
Nach den Ausführungen des Erstgerichtes kann die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten verrichten, bei denen die medizinischen Einschränkungen beachtet werden, so zB als Abräumerin in Selstbedienungs-Restaurants oder Imbissstuben, als Abwäscherin bzw Küchenhilfe in gastronomischen Unternehmen oder als Botengängerin. Das Berufungsgericht hat weitere der Klägerin zumutbare Tätigkeiten (Tisch- und Verpackungsarbeiterin in der Kleingalanterie- und Spielwarenbranche sowie für Geschenkartikel, ferner Museumsaufseherin und Portierin) aufgezählt und unter Anwendung des § 269 ZPO, wonach beim Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen, die Richtigkeit der Ausführungen des Erstgerichtes bestätigt. Ob diese Tatsachenfeststellungen richtig sind, muss - wie bereits ausgeführt - im Revisionsverfahren ungeprüft bleiben (SSV-NF14/7; 10 ObS 184/02k; 10 ObS 322/01b mwN; RIS-Justiz RS0040046).
Die Feststellung der Tatsache - dass die Klägerin offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen - resultiert nämlich nach stRsp des erkennenden Senates aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061/T11; 10 ObS 62/02v mwN). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 355/01f; RIS-Justiz RS0040046; 10 ObS 182/02k mwN).
Mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge war die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache nicht zu überprüfen.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)