OGH 10ObS22/99d

OGH10ObS22/99d9.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, Angestellter, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Sonja Krutzler-Hackenberger, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufungsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Oktober 1998, GZ 7 Rs 165/98h-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. März 1998, GZ 35 Cgs 227/96k-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 17. 3. 1946 geborene und am Stichtag 1. 11. 1995 daher 49 Jahre alte Kläger, der von 1971 bis 1992 als Verkaufsleiter und Reisender, von 1993 bis Mai 1995 als Verkäufer und Arbeitsvorbereiter berufstätig und seither arbeitslos war, unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den zuletzt ausgeübten Berufen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (vgl § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann er die über 20 Jahre lang ausgeübte Tätigkeit eines Reisenden/Verkaufsleiters, aber auch die zuletzt nahezu zwei Jahre lang ausgeübte und ganz offensichtlich nicht mit überwiegendem Stehen verbundene Tätigkeit eines Verkäufers und Arbeitsvorbereiters ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben. Lediglich reine Verkäufertätigkeiten (überwiegend im Stehen auszuüben) wurden von den Vorinstanzen - allerdings ohne jede Prüfung der Möglichkeit einer an sich durchaus zulässigen Verweisung des Klägers auf Teilzeitbeschäftigung (SSV-NF 7/126 = SZ 66/184 = JBl 1994,425 = ZAS 1995,199/24 = DRdA 1994,516; SSV-NF 9/46 ua) - ausgeschieden, weil für ihn Arbeiten im Gehen um die Hälfte und Arbeiten im Stehen um ein Drittel eines Arbeitstages verkürzt werden müßten. Kann aber ein Versicherter die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch verrichten, dann stellt sich nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 3/2 uva) die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten gar nicht (die vom Berufungsgericht zitierte E 10 ObS 75/94 = SVSlg 40.621 betrifft allerdings - ebenso wie SSV-NF 5/65 oder 6/19 - nicht den Fall des § 273 Abs 1 ASVG, sondern den des § 255 Abs 1 und 2 ASVG und ist daher nicht einschlägig). Da der Kläger jahrzehntelang in kaufmännischen Berufen tätig war, kann er sich auch nicht auf einen Mangel an kaufmännischer Ausbildung berufen (vgl SSV-NF 4/17; der Hinweis des Revisionswerbers auf die E 10 ObS 178/98, die einen Pflegegeldfall betrifft, ist ein offenbares Fehlzitat). Die Revisionsausführungen, wonach auch der Gesundheitszustand des Klägers die Ausübung seines Berufes nicht zulasse, gehen nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß dargestellt. Selbst wenn man aber davon ausginge, daß der Kläger überhaupt keine Verkaufstätigkeiten mehr ausüben könnte, wäre seine Verweisbarkeit im Rahmen einfacher kaufmännischer Berufe, die nicht vorwiegend im Gehen oder Stehen ausübbar sind (vgl zB SSV-NF 9/103; 10/85), gegeben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

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