10 ObS 226/89 | OGH | 12.09.1989 |
Veröff: JBl 1990,470 = SSV-NF 3/103 |
10 ObS 1/90 | OGH | 27.02.1990 |
nur: Maßgeblich bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall, das Zeitmoment ist nur eines von mehreren Wesensmerkmalen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/20 |
10 ObS 411/90 | OGH | 24.04.1990 |
Vgl auch |
10 ObS 261/92 | OGH | 10.11.1992 |
Beisatz: Hier: Selbst bei Annahme einer Unterbrechung des geschützten Heimweges um mehr als sechs Stunden lebt der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg nach Hause wieder auf, wenn der versicherte Schüler auf dem Heimweg von der Schule einen Umweg einlegte, um seine Großmutter aufzusuchen und bei dieser ungestört zu lernen und zu arbeiten. (T2) |
10 ObS 423/98y | OGH | 04.05.1999 |
Vgl; nur T1 |
10 ObS 155/03x | OGH | 27.05.2003 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, ist als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen. (T3) |
10 ObS 55/04t | OGH | 18.05.2004 |
Beisatz: Dem Zeitmoment ist dabei eine besondere Bedeutung beizumessen. (T4); Veröff: SZ 2004/80 |
10 ObS 19/07b | OGH | 11.05.2007 |
Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger zum Unfallszeitpunkt bereits auf dem Nachhauseweg, nachdem er seine Arbeit über Weisung des Vorgesetzten beendet hatte; er hatte also nicht vor, nach der Nahrungsaufnahme, wie von §175 Abs2 Z7 ASVG gefordert, wieder an seine Arbeitsstelle zurückzukehren. (T5) |
10 ObS 139/12g | OGH | 02.10.2012 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00226_8900000_002
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