Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der am 7. 6. 1937 geborene Kläger weist zum Stichtag 1. 2. 2001 69 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 3 Ersatzmonate auf.
Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs 1 und 2 ASVG angeführten Leistungen (mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs 1 Z 1 ASVG) ist nach § 235 Abs 1 und 2 ASVG an die allgemeine Voraussetzung geknüpft ist, dass die Wartezeit durch zu berücksichtigende Versicherungsmonate erfüllt ist. Diese sekundäre Leistungsvoraussetzung soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (RIS-Justiz RS0084485, RS0106536; Teschner in Tomandl, SV-System 16. ErgLfg 381). Gegen das Erfordernis der Wartezeit hegt der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken (SSV-NF 6/11; RIS-Justiz RS0056550). Das Ergebnis, dass ein Versicherter trotz des Vorliegens von Beitragsmonaten mangels Erfüllung der Wartezeit keine Pensionsleistung erhält, ist dem ASVG immanent und in dem den Sozialversicherungsgesetzen innewohnenden Versicherungsprinzip begründet (10 ObS 279/00b; 10 ObS 7/02f = SVSlg 48.098 = SVSlg 48.576; RIS-Justiz RS0116064). Auch eine Rückerstattung der Beiträge sieht das Gesetz in einem solchen Fall nicht vor (SSV-NF 10/10; RIS-Justiz RS0102041).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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