OGH 10ObS2306/96g; 10ObS146/99i; 10ObS166/00k; 10ObS175/01k; 10ObS198/04x; 10ObS22/05s; 10ObS74/10w; 10ObS109/13x; 10ObS6/14a; 10ObS109/14y; 10ObS44/21z; 10ObS138/21y; 10ObS101/21g; 10ObS140/21t; 10ObS118/21g; 10ObS160/21h; 10ObS151/21k; 10ObS144/23h (RS0106536)

OGH10ObS2306/96g; 10ObS146/99i; 10ObS166/00k; 10ObS175/01k; 10ObS198/04x; 10ObS22/05s; 10ObS74/10w; 10ObS109/13x; 10ObS6/14a; 10ObS109/14y; 10ObS44/21z; 10ObS138/21y; 10ObS101/21g; 10ObS140/21t; 10ObS118/21g; 10ObS160/21h; 10ObS151/21k; 10ObS144/23h16.1.2024

Rechtssatz

Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (§ 236 ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vergleiche § 253 b Abs 1 Z 2) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Andererseits wollen sie zusätzlich durch Bestimmungen über Bruchteilsdeckung (vergleiche die Zweidritteldeckung in § 253 b Abs 1 Z 3 ASVG und § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG) und durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen. Ihrem Wesen nach stellt die qualifizierte Bruchteilsdeckung allerdings eine Verschärfung der Wartezeit dar.

Normen

ASVG §235
ASVG §236
ASVG §253d Abs1
ASVG §255 Abs7

10 ObS 2306/96gOGH20.08.1996
10 ObS 146/99iOGH30.11.1999

nur: Das Leistungsrecht der Pensionsversicherung kennt neben den Versicherungsfällen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung bei der Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen grundsätzlich erforderlich ist und die sekundäre Leistungsvoraussetzungen genannt werden. Sie sollen den Standort des Leistungswerbers innerhalb der Versichertengemeinschaft, von der er die Leistung begehrt, abstecken. Einerseits wollen sie durch die Wartezeit (§ 236 ASVG) oder auch eine "besondere Wartezeit" (vergleiche § 253 b Abs 1 Z 2) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. Andererseits wollen sie durch Rahmenzeiträume für die Erfüllung der Wartezeit gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem - zeitlichen - Naheverhältnis zu dieser Versichertengemeinschaft stehen. (T1)

10 ObS 166/00kOGH11.07.2000
10 ObS 175/01kOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Erfüllung der Wartezeit wird als sekundäre Anspruchsvoraussetzung beurteilt. (T2)

10 ObS 198/04xOGH18.02.2005

nur T1

10 ObS 22/05sOGH22.03.2005

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 74/10wOGH01.06.2010

Vgl

10 ObS 109/13xOGH12.09.2013

nur: Sie wollen durch die Wartezeit (§ 236 ASVG) sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben. (T3)<br/>Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/83

10 ObS 6/14aOGH25.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: § 255 Abs 7 ASVG. (T4)

10 ObS 109/14yOGH25.11.2014

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2014/117

10 ObS 44/21zOGH29.07.2021

vgl; Beisatz wie T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/71

10 ObS 138/21yOGH19.10.2021

Beis wie T2

10 ObS 101/21gOGH19.10.2021

Vgl

10 ObS 140/21tOGH16.11.2021

Vgl

10 ObS 118/21gOGH16.11.2021

Vgl

10 ObS 160/21hOGH16.11.2021

Vgl

10 ObS 151/21kOGH16.11.2021

Vgl

10 ObS 144/23hOGH16.01.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02306_96G0000_001

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