Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, wie die Einholung weiterer Sachverständigengutachten für HNO und Interne Medizin bzw Lungenheilkunde können im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme (RIS-Justiz RS0043111; 10 ObS 327/00m).
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Rechtsrüge in der Berufung nicht vom feststehenden Sachverhalt ausgehe und sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Nach den Feststellungen könne die Klägerin den Verweisungsberuf unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls uneingeschränkt wie ein voll geeigneter Arbeiter ausüben (RIS-Justiz RS0084677), sodass die Ausführungen, die Klägerin könne nicht wenigstens die Hälfte des Entgelts eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erzielen, im Sachverhalt keine Deckung fänden.
Diese vom Berufungsgericht als nicht ordnungsgemäß ausgeführt angesehene Rechtsrüge wiederholt die Revisionswerberin wörtlich, sodass den Ausführungen des Berufungsgerichtes nichts hinzuzufügen ist und eine sachliche Behandlung der Revision entbehrlich ist, weil die Revisionswerberin die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes nicht einmal inhaltlich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt (10 ObS 51/93).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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