OGH 10ObS2/09f

OGH10ObS2/09f12.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler aus dem Kreis der Arbeitgeber und KR Mag. Michaela Haydter aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dagmar S*****, als Fortsetzungsberechtigte nach dem am 28. September 2007 verstorbenen Theodor G*****, zuletzt: *****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Sonderzahlung gemäß § 105 ASVG über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 2008, GZ 11 Rs 90/08x-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Mai 2008, GZ 30 Cgs 39/08p-5, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Theodor G***** bezog von der beklagten Partei vom 1. 8. 1985 bis zu seinem Tod am 28. 9. 2007 eine Pension. Im Jänner 1997 erhielt er eine Vorschusszahlung. Im September 2007 wurde zunächst der Betrag von 3.129,24 EUR auf das Konto des Verstorbenen ausbezahlt, von der beklagten Partei allerdings so umgehend wieder rückgefordert, dass der Betrag wieder an sie zurückgeflossen ist.

Mit Bescheid vom 12. 12. 2007 sprach die beklagte Partei gegenüber der fortsetzungsberechtigten Klägerin (der Tochter des Verstorbenen) aus, dass für diesen ein Anspruch auf Pension und Pensionssonderzahlung für den Monat September 2007 nicht gegeben sei.

Die dagegen erhobene Klage ist darauf gerichtet, die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerin die Pensionssonderzahlung für den Verstorbenen für den Monat September 2007 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren bzw von der Rückforderung für den Monat September 2007 vom Betrag von 3.129,54 EUR Abstand zu nehmen. Der Vater der Klägerin habe zwar eine Vorschusszahlung in Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension erhalten, diese Vorschusszahlung sei jedoch anstelle der Leistung für den Kalendermonat September 2007, in dem der Grund des Wegfalls durch Tod eingetreten sei, gewährt worden. Deshalb sei im Monat September 2007 keine Pension ausbezahlt worden. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb ein Anspruch auf Pensionssonderzahlung nicht gegeben sein sollte.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung, Sonderzahlungen stellten keinen selbständigen Pensionsanspruch dar. Sie erhöhten lediglich die gewährten Pensionsleistungen und setzten den Bezug einer laufenden Leistung in diesem Monat voraus. Im Sterbemonat September 2007 habe kein Pensionsanspruch bestanden, weil der Verstorbene anstelle des Kalendermonats, in dem der Grund des Wegfalls der Pension eingetreten sei, bereits im Dezember 1996 eine Vorschusszahlung erhalten habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich wie folgt:

Nach § 563 Abs 3 ASVG gebühre für Personen, die im Dezember 1996 eine Pension bezogen hätten und deren Leistungsanspruch am 31. 12. 1996 noch aufrecht gewesen sei, anstelle des verhältnismäßigen Teils der Pension gemäß § 100 Abs 1 lit b letzter Satz ASVG für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Pension eintrete, eine Vorschusszahlung in Höhe der im Dezember 1996 ausbezahlten Pension einschließlich aller Zuschüsse und Ausgleichszulagen. Dadurch sei der Anspruch des Pensionsberechtigten bzw Eintrittsberechtigten auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten worden. Da somit im Sterbemonat keine Pensionsleistung mehr gebührt habe, komme auch die Gewährung einer Sonderzahlung nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und schloss sich seiner Beurteilung an. Die Klägerin argumentiere in ihrer Berufung ausschließlich mit der Wortinterpretation des Begriffs „Vorschusszahlung". Sie mache geltend, dass aufgrund der Rechtsnatur dieses Begriffs auch im Monat des Wegfalls ein aliquoter Anspruch auf Pension bestehe, „die aber bereits bezahlt" sei. Diese Ansicht widerspreche jedoch dem Willen des Gesetzgebers, mit der Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat abzugelten. Durch das Wort „Vorschusszahlung" werde die gewählte Rechtskonstruktion vielleicht nicht exakt beschrieben; im Zusammenhang mit den geänderten Regelungen könne dieser Begriff aber nur als eine „Vorwegzahlung", „vorweggenommene Pauschalabfindung" des Pensionsanspruchs für den Sterbemonat verstanden werden. Da für den Monat September 2007 kein Grundanspruch bestanden habe und auch keine Pension bezahlt worden sei, bestehe nach ständiger Rechtsprechung auch kein Anspruch auf die vom Grundanspruch abhängige Sonderzahlung.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit durch die Vorschussleistung nach § 563 Abs 3 ASVG auch die Sonderzahlung erfasst werde, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorzufinden sei.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klägerin die Pensionssonderzahlung für den Monat September 2007 im gesetzlichen Ausmaß gewährt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin beruft sich weiterhin auf die Formulierung des § 563 Abs 3 ASVG, wonach anstelle des verhältnismäßigen Teils der Pension im Monat des Wegfalls (konkret: im Sterbemonat) eine Vorschusszahlung gebühre, die der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension entspreche. Damit werde festgehalten, dass in dem Monat, in dem der Pensionsanspruch (wegen Todes) wegfalle, „prinzipiell" ein solcher Anspruch bestehe, auf den ein der Höhe nach konkretisierter Vorschuss zu zahlen und mit dessen Leistung die im Sterbemonat zustehende Pension bereits im Vorhinein bezahlt sei. Die Abgeltung dieser Leistung umfasse, wie dem Gesetzestext zu entnehmen sei, die Zuschüsse und auch die Ausgleichszulage, womit die Leistung gemäß § 100 Abs 1 lit b ASVG im Vorhinein abgegolten werde. Die letztgenannte Bestimmung regle die Aliquotierung der Rente, Pension, Ausgleichszulage und der Zuschüsse, erwähne aber die Sonderzahlungen, welche gesondert im § 105 ASVG geregelt seien, nicht. Im letzten Satz des § 563 Abs 3 ASVG werde allerdings bestimmt, dass alle auf die Pensionen anzuwendenden Bestimmungen auch auf die Vorschusszahlung anzuwenden seien. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass auch die Regelung des § 105 ASVG auf die Vorschusszahlung anzuwenden sei und diese Vorschusszahlung nicht von vornherein auch einen allfälligen zukünftigen Anspruch auf Sonderzahlung abfinde. Jedenfalls ergebe sich, dass der Leistungsempfänger auch im Monat des Wegfalls der Leistung einen Anspruch auf diese habe, allerdings aliquot. Der Anspruch auf Pension oder Rente inklusive Ausgleichszulage und Zuschüsse sei durch die Vorschusszahlung bereits bezahlt und ungeachtet der in § 100 ASVG vorgesehenen Aliquotierung abgegolten. Es handle sich dabei (auch) um eine Verschiebung der Fälligkeit. Nicht abgegolten seien aber (allfällige) Ansprüche auf Sonderzahlungen, wobei erst im Monat des Wegfalls der Pension gesagt werden könne, ob eine Sonderzahlung zur letzten Pensionszahlung gebühre oder nicht. Infolge Anwendbarkeit des § 105 ASVG auch auf die Vorschusszahlung (§ 563 Abs 3 letzter Satz ASVG) stehe der Klägerin jedenfalls und mindestens an der Sonderzahlung für September 2007 der Betrag zu, der ihrem verstorbenen Vater im Dezember 1996 an Pension zustand, nämlich in Höhe der am 1. 1. 1997 bezahlten Vorschusszahlung.

Demgegenüber verweist die Revisionsbeantwortung auf die in § 563 Abs 3 ASVG und der entsprechenden Bestimmung des § 47 Abs 4 BPGG enthaltene Formulierung, wonach „anstelle" des verhältnismäßigen Teils der Pension gemäß § 100 Abs 1 lit b letzter Satz ASVG für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Pension eintritt, eine Vorschusszahlung in Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage bis spätestens am 1. 1. 1997 flüssig zu machen war. Zur Thematik der pauschalierten Leistungsabgeltung habe der Oberste Gerichtshof für den Pflegegeldbereich mehrfach (vgl RIS-Justiz RS0112659) - so auch in der Entscheidung 10 ObS 44/00v - Stellung genommen. Aufgrund der Wortinterpretation (arg: „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergebe sich, dass die (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgelten solle und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebühre. Eine Sonderzahlung gebühre aber nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 und Abs 3 ASVG nur dann, wenn und soweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch bestehe. Es komme also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension bezahlt worden sei. Für den Sterbemonat September 2007 bestehe daher (auch) kein Anspruch auf Pensionssonderzahlung.

Dazu wurde Folgendes erwogen:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (RIS-Justiz RS0083651; RS0084191; 10 ObS 55/07x = SSV-NF 21/35), gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions-(Renten-)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions-(Renten-)leistungen in Form dieser Sonderzahlungen und setzen den Bezug einer laufenden Leistung in diesen Monaten voraus. Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen im Bereich des ASVG ist nicht vorgesehen, weil sie nur zu Renten- und Pensionen gebühren, die in den Monaten Mai und Oktober (nunmehr April und September) bezogen werden; es kommt also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde, wobei die Sonderzahlung (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen [Krankengeld] abgesehen) jeweils nur „in der Höhe" der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt (10 ObS 380/01g = SSV-NF 16/42).

Was aber die nach dem Standpunkt der Revision auch für den Sterbemonat gebührende Pensionsleistung betrifft, steht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die einen diesbezüglichen Anspruch verneint haben, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Übergangsbestimmung des § 47 Abs 4 BPGG (die dem § 563 Abs 3 ASVG entspricht). Die beklagte Partei verweist hier mit Recht auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:

Danach ist aufgrund der in § 47 Abs 4 BPGG vorgesehenen (einmaligen) Vorschusszahlung in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes der Anspruch des Pflegebedürftigen bzw Eintrittsberechtigten auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten und es gebührt daher für den Sterbemonat keine weitere Leistung (stRsp; RIS-Justiz RS0112659). In den dort zitierten Entscheidungen wurde bereits näher dargelegt, dass durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201/1996, eine Aliquotierung des Pflegegeldanspruchs im Sterbemonat eingeführt wurde und das Pflegegeld nicht mehr wie bisher monatlich im Voraus, sondern nunmehr im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt wird. Damit es durch diese Umstellung der Auszahlung des Pflegegeldes ab 1997 für die Pflegegeldbezieher zu keiner Unterbrechung des Bezugs kam, wenn das Pflegegeld für Dezember 1996 bereits am 1. Dezember, das Pflegegeld für Jänner 1997 hingegen erst am 1. Februar 1997 zur Auszahlung gelangte, wurde in § 47 Abs 4 BPGG eine spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machende Vorschusszahlung in Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes angeordnet. Diese Vorschusszahlung gebührt gemäß § 47 Abs 4 BPGG anstelle des aliqoten Pflegegeldteils im Sterbemonat. Es war die Absicht des Gesetzgebers, dass diese (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgelten soll und somit für den Sterbemonat keine Leistung mehr gebühren soll. Deshalb hat der Gesetzgeber auch keine Bestimmungen über eine allfällige Verrechnung oder Rückforderung für die Fälle vorgesehen, bei denen im Sterbemonat ein höheres oder auch geringeres anteiliges Pflegegeld gebühren würde als im Monat der Vorschusszahlung, also im Dezember 1996 (10 ObS 44/00s mwN).

Aufgrund dieser Erwägungen hat der erkennende Senat in der zuletzt zitierten Entscheidung (10 ObS 44/00v) auch ausdrücklich ausgesprochen, dass er - nach nunmehr ständiger Rechtsprechung - seine in 10 ObS 108/98z = SSV-NF 12/46 zur Auslegung der Übergangsbestimmung des § 47 Abs 4 BPGG geäußerte gegenteilige Rechtsansicht (wonach dem Pflegebedürftigen der Differenzbetrag zwischen dem für den Sterbemonat gebührenden anteiligen Pflegegeld und der dafür im Jänner 1997 erhaltenen Vorschussleistung gebühre) nicht mehr aufrecht erhalte.

Davon ausgehend ist dem Standpunkt der beklagten Partei aber auch im vorliegenden Fall zu folgen:

Aufrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996 werden gemäß § 104 Abs 2 ASVG seit 1. 1. 1997 Renten und Pensionen aus der Unfall- und Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Um zu vermeiden, dass es bei der Umstellung des Auszahlungsmodus zu einer Unterbrechung des Bezugs kommt (Auszahlung für Dezember 1999 noch im Voraus, für Jänner 1997 erst im Nachhinein), sehen die damit im Zusammenhang stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (§ 563 Abs 3 ASVG ua) eine Vorschusszahlung in Höhe der im Dezember 1996 gebührenden Pension (Rente) vor.

Dabei sehen die Änderungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für Neupensionen (Neurenten) vor, dass der Anspruch auf Pension (Rente) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten erlischt und eine Aliquotierung der Leistung im Sterbemonat erfolgt. Hinsichtlich der Altpensionen (Altrenten) wurde hingegen vorgesehen, dass dem anspruchsberechtigten Personenkreis die bereits erwähnte (einmalige) Vorschusszahlung anstelle des aliquoten Teils der Leistung im Sterbemonat gebühren soll (§ 563 Abs 3 ASVG). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll dieser Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung durch die (einmalige) Vorschusszahlung pauschaliert abgegolten sein und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebühren (10 ObS 18/00w).

Aufgrund der Wortinterpretation (arg „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergibt sich daher, dass (bereits) die spätestens am 1. 1. 1997 in der Höhe der für Dezember 1996 ausgezahlten Altpension auszuzahlende (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten hat und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebührte (vgl 10 ObS 18/00w = RIS-Justiz RS0112659 [T1] zum § 47 Abs 4 BPGG). Da somit im Sterbemonat September 2007 - wie die Klägerin ohnehin zugesteht - zu Recht (gar) keine Pensionsleistung ausgezahlt wurde (also auch kein verhältnismäßiger Teil im Sinn des § 100 Abs 1 lit b letzter Satz ASVG), fehlte hier schon der erforderliche Grundanspruch für die begehrte (anteilige?) Sonderzahlung.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung zur vergleichbaren Übergangsbestimmung des § 47 Abs 4 BPGG nicht vor. Davon abgesehen sind für einen solchen Kostenersatz neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten maßgebend. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden aber nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

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