10 ObS 295/90 | OGH | 09.10.1990 |
Veröff: SZ 63/170 = SSV-NF 4/124 |
10 ObS 16/93 | OGH | 18.02.1993 |
Beisatz: Die in § 28 Abs 3 PG und in § 16 AngG vorgesehene Aliquotierung kann nicht analog herangezogen werden. (T1) |
10 ObS 380/01g | OGH | 14.05.2002 |
nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. (T2); Beisatz: Nunmehr: April und September. (T3); Beisatz: Da die Sonderzahlung jeweils nur in der Höhe der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt, stellt eine Auszahlung in Höhe von 3/30stel des vollen Pensionsanspruchs (für 3 Tage im September) einer ab 28.9.2000 bezogenen Pension keine unzulässige Aliquotierung dar. (T4) |
10 ObS 2/09f | OGH | 12.05.2009 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. (T5) |
10 ObS 27/10h | OGH | 23.03.2010 |
nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00295_9000000_001
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