OGH 10ObS20/87 (RS0084413)

OGH10ObS20/8730.6.1987

Rechtssatz

Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Erforderlich zur Entscheidung dieser Frage ist es aber, daß beide Ergebnisse in vergleichbarer Form vorliegen. Ergeben sich hier Zweifel und steht nicht fest, daß die in den Verweisungstätigkeiten gestellten Anforderungen dem medizinischen Leistungskalkül entsprechen, so fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.

Normen

ASVG §255 Abs3 A
ASVG §273 Abs1

10 ObS 20/87OGH30.06.1987

Veröff: SSV-NF 1/11

10 ObS 32/87OGH08.09.1987

Veröff: SZ 60/166 = SSV-NF 1/20

10 ObS 52/89OGH07.03.1989

Auch

10 ObS 191/88OGH18.04.1989

Veröff: SSV-NF 3/40

10 ObS 91/89OGH09.05.1989

Auch

10 ObS 206/98mOGH15.09.1998

Auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG. (T1)

10 ObS 262/99yOGH04.04.2000

nur: Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T2)

10 ObS 332/99tOGH11.07.2000

Auch; Veröff: SZ 73/110

10 ObS 323/02aOGH22.10.2002

Auch; nur T2

10 ObS 142/13zOGH22.10.2013

nur: Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T3)

10 ObS 119/20bOGH19.01.2021

Vgl; nur T3

10 ObS 40/22pOGH21.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_010OBS00020_8700000_001

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