Rechtssatz
Im Fall der Pensionsteilung nach § 71 BSVG liegt der Zahlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine Übernahme familienrechtlicher Verpflichtung des Pensionisten zugrunde, sondern handelt es sich um die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches des Auszahlungsberechtigten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, bei der die über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgehende Mitwirkung im bäuerlichen Betrieb berücksichtigt werden soll.
6 Ob 94/11h | OGH | 16.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Zeit nach Auflösung der Ehe ist § 71 BSVG unterhaltsrechtlich unbeachtlich. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20000321_OGH0002_010OBS00197_99I0000_002
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