OGH 10ObS191/03s (RS0118069)

OGH10ObS191/03s25.11.2016

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 32 Abs 3 Satz 2 B-SVG (bzw. des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG) ist es erforderlich, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Hingegen lässt ein erst neu (oder wiederum) entstandener Anspruch eine rückwirkende Gewährung nicht zu.

Normen

ASVG §86 Abs4 Satz2
B-KUVG §32 Abs3 Satz2

10 ObS 191/03sOGH16.09.2003
10 ObS 105/07zOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG setzt voraus, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch immer ein Anspruch auf Versehrtenrente zusteht; ein erst neu oder wiederum entstandener Anspruch bildet keine Grundlage für eine rückwirkende Gewährung. (T1)

10 ObS 154/16vOGH25.11.2016

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20030916_OGH0002_010OBS00191_03S0000_001

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