Spruch:
Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt und bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshof am 9. Februar 2010 in der Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom 14. 5. 2008 festgestellt, dass die der Klägerin gewährte Pension ab 1. 1. 2008 707,43 EUR brutto monatlich betrage.
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung einer Pension in der Höhe von 716,60 EUR brutto monatlich gerichteten Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und sprach der Klägerin die Pension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 707,43 EUR brutto zu; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 25. 11. 2008, AZ 10 ObS 161/08m, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag gestellt. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 24. 9. 2009, G 190/08, ua diesen Gesetzesprüfungsantrag zurück, wobei er die in diesem Antrag und auch die in den anderen inhaltsgleichen Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken auch inhaltlich nicht teilte. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. 2. 2010 in der vergleichbaren, ebenfalls die Pensionsanpassung 2008 betreffenden Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 267 AEUV Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf die ausführliche Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen. Die Vorlagefragen können auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich sein, weshalb es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des EuGH zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof in allen Rechtssachen von der allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese daher auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat (vgl RIS-Justiz RS0110583).
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