OGH 10ObS177/00b (RS0114288)

OGH10ObS177/00b25.7.2000

Rechtssatz

Ob im Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für den Berufsschutz zu berücksichtigen sind, kann nur nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens entschieden werden. Sind nach der Regelung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder überstaatlichen Rechts im Ausland erworbene Versicherungszeiten für die Frage, ob dem Versicherten Berufsschutz zukommt zu berücksichtigen, dann ist die Frage, ob aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeit Berufsschutz erworben oder ein bereits zuvor bestandener Berufsschutz erhalten wurde, nach österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen.

Normen

AbkSozSi allg
ASVG §255 Abs2 Ba
ASVG §255 Abs4 E

10 ObS 177/00bOGH25.07.2000
10 ObS 29/02sOGH29.01.2002

nur: Ob im Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für den Berufsschutz zu berücksichtigen sind, kann nur nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens entschieden werden. (T1) Beisatz: Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Beurteilung eines Tätigkeitsschutzes. (T2)

10 ObS 288/02dOGH17.09.2002

Auch; nur T1

10 ObS 226/02mOGH23.07.2002
10 ObS 297/02bOGH22.10.2002
10 ObS 291/02wOGH12.11.2002

Auch; nur T1

10 ObS 99/14bOGH16.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds der Vereinten Nationen, die nicht unter Art 15 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der UNIDO, BGBl III 2010/111 („UNIDO-Abkommen neu“) fallen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000725_OGH0002_010OBS00177_00B0000_003

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