OGH 10ObS175/19m

OGH10ObS175/19m21.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65–67, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 12. September 2019, GZ 6 Rs 50/19 y‑23, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00175.19M.0121.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG (in der Fassung der 55. ASVG‑Novelle BGBl I 1998/138) wurde der Versicherungsschutz für Zivilschutzorganisationen (unter anderem für Freiwillige Feuerwehren) auf Tätigkeiten ausgedehnt, die deren Mitglieder im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Zivilschutzorganisation ausüben. Die Mitglieder dieser Organisationen sollten auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw) der Organisationen festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten“), Versicherungsschutz genießen (10 ObS 167/19k mwN). Dazu zählt die Rechtsprechung, die Beteiligung an ortsüblichen Festtagsmärkten (2 Ob 74/14t) oder die Öffentlichkeitsarbeit, wenn diese zur Außendarstellung zwecks Erhöhung des Ansehens, der Förderung der Bereitschaft zu spenden und zum Wecken des Interesses für eine ehrenamtliche Tätigkeit dient (10 ObS 139/17i: Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen eines Empfangs der Feuerwehrjugend, nachdem diese den Bundeswettbewerb der Freiwilligen Feuerwehren gewonnen hatte).

2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stellte jene Freiwillige Feuerwehr, deren aktives Mitglied der Kläger ist, einem lokalen Fußballverein für ein Kleinfußballturnier gegen (geringes) Entgelt unter anderem einen Geschirrspüler in gewerblichem Format und zwei, für ihre Mithilfe nicht bezahlte Feuerwehrleute als Bedienungspersonal zur Verfügung. Aufgrund der Größe des Geräts wurden der Kläger und ein anderes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bei der Ver- und Entladung von zwei Mitgliedern des örtlichen Fußballvereins unterstützt. Am Tag nach dem Sportereignis transportierten die beiden Feuerwehrleute und ihre Transporthelfer den Geschirrspüler in das Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr zurück. Nach dem Abladen des Geschirrspülers wollten die beiden Feuerwehrleute die Transporthelfer zurück zum Sportplatz bringen. Bei dieser Rückfahrt ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Beifahrer schwer verletzt wurde.

3. Das Berufungsgericht sah diesen Rücktransport nicht mehr als eine der Beschaffung von Geldmitteln zur Wahrnehmung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr dienende, durch § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG geschützte Tätigkeit an. Diese Beurteilung orientiert sich an den in der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung dargelegten Kriterien. Die – in der außerordentlichen Revision zitierte – Entscheidung 2 Ob 74/14t betrifft keinen vergleichbaren Fall. Dort war die Tätigkeit zur Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehr noch nicht beendet gewesen. Der Unfall hatte sich nämlich beim Aufbau eines Verkaufsstandes der Freiwilligen Feuerwehr auf einem Weihnachtsmarkt ereignet.

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