OGH 10ObS173/13h

OGH10ObS173/13h17.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Dr. Isabella Lechner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2013, GZ 9 Rs 112/13a-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

1. Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision im Wesentlichen geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht nicht erhoben, was unter „Dauersitzen“, „sitzender Zwangshaltung“ und „länger dauernder Zwangshaltung“ zu verstehen sei, sondern diese im orthopädischen Gutachten verwendeten Begriffe „eins zu eins“ in die Feststellungen übernommen. Nach dem Standpunkt des Klägers stellt sich im Rahmen der Auslegung dieser Begriffe (für die Frage, ob ein und gegebenenfalls welcher Verweisungsberuf für den Versicherten, also für den Revisionswerber existiere) die erhebliche Rechtsfrage, was darunter „konkret“ zu verstehen sei.

2. Nach den - im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren - Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der am 1. 1. 1957 geborene Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, noch leichte Arbeiten - mit näher festgestellten Einschränkungen - verrichten. Seine Anmarschwege zur Arbeitsstätte sind „uneingeschränkt“ und Krankenstände [in einem relevanten Ausmaß] sind „nicht prognostizierbar“. Ausdrücklich festgestellt wurde auch, dass eine Arbeitskraft mit dem Berufsverlauf und dem Leistungskalkül des Klägers „aus berufskundlicher Sicht“ in der Lage ist, leichte Hilfsarbeiter- und einfache Angestelltenberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, wobei der Kläger nicht auf Berufe mit geringstem Anforderungsprofil angewiesen ist; vielmehr kommen für ihn die Berufe (Hilfs-)Portier und einfacher Wachdienst (Schrankenwärter, Werkschutzdienst) sowie Museumsaufseher und Parkraumüberwacher in Frage.

Rechtliche Beurteilung

3. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt (also auch des Leistungskalküls), ebenso wie die Frage, welche Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich sind und mit welchen Anforderungen dieser Beruf verbunden ist, irrevisible Tatfragen dar (RIS-Justiz RS0084563 [T11]; RS0084638 [T30]; 10 ObS 133/12z; 10 ObS 64/11a, SSV-NF 25/58 mwN).

4. Entgegen den Ausführungen des Klägers zeigt seine außerordentliche Revision somit keine erheblichen Rechtsfragen auf, sondern bekämpft die Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung und wendet sich dabei weiterhin gegen das Sachverständigengutachten, das bereits in der Berufung als „unvollständig und unschlüssig“ bezeichnet wurde. Wie der Rechtsmittelwerber selbst erkennt, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang neuerlich gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht behandelt und verneint wurde (vgl insb S 5 der Berufungsentscheidung zu den eingangs genannten Begriffen), jedoch - auch im vorliegenden Verfahren - verwehrt (RIS-Justiz RS0043061; jüngst: 10 ObS 90/13b [zur Rüge nicht ausreichender Berücksichtigung anderer „Fachmeinungen“ sachverständiger Zeugen]).

4.1. Die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht ebenfalls entzogen (10 ObS 98/13d mwN; RIS-Justiz RS0043061 [T14]). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (10 ObS 95/13p mwN; RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; vgl auch RS0043144). Mit der Behauptung, dass die Verfahrensmängel des Erstgerichts „in das Berufungsverfahren ausstrahlen“, weil (auch) die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts „durch das Beweisverfahren nicht gedeckt“ seien, ist für den Standpunkt des Klägers somit nichts zu gewinnen.

5. Die Frage, ob die aufgenommenen Beweise für die Übernahme der Feststellungen durch das Berufungsgericht ausreichten oder ob noch weitere Beweise aufzunehmen waren, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und ist mit der Revision nicht neuerlich bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043320 [insb T15]; 10 ObS 98/13d; 10 ObS 132/12b mwN). Da die außerordentliche Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sie zurückzuweisen, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.

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