Normen
10 ObS 169/89 | OGH | 12.09.1989 |
Veröff: SSV-NF 3/97 |
10 ObS 68/90 | OGH | 06.11.1990 |
Beisatz: Eine solche Rente soll dem Verletzten, der den Schaden nicht teilweise mitzutragen hat, soviel als Verdienstentgang ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibt, der ihm bei weiterer Ausübung der Beschäftigung verbleiben würde (Reischauer aaO RZ 25 mit Judikaturzitaten). Sie wird daher nicht zur Abgeltung der wegen des besonderen Zustandes vermehrten Bedürfnisse gewährt und ersetzt daher bloß ein entsprechendes Erwerbseinkommen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/138 |
10 ObS 124/91 | OGH | 07.05.1991 |
Beisatz: Hier: Die Beschädigtenrente nach § 2 Abs 1 lit c Z 1 ImpfschadenG soll den Impfgeschädigten nur für die durch eine Schutzimpfung im Sinne dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/52 |
10 ObS 203/92 | OGH | 15.09.1992 |
Auch; Beis wie T1 |
10 ObS 223/02w | OGH | 17.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Da Unterhaltsansprüche wegen weggefallener Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso wie Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Versehrtenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einen Einkommensausfall ausgleichen sollen, sind sie in Bezug auf den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 lit d ASVG gleich zu behandeln und für die Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen. (T3); Veröff: SZ 2002/118 |
10 ObS 37/02t | OGH | 17.09.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
10 ObS 4/22v | OGH | 28.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Employment and Support Allowance (ESA) aus dem Vereinigten Königreich. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00169_8900000_003
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