OGH 10ObS169/89 (RS0085368)

OGH10ObS169/8912.9.1989

Rechtssatz

Unter § 292 Abs 4 lit d ASVG fallen auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (§ 13 Z 3 und § 14 Abs 1 Z 2 EKHG und infolge Größenschlusses auch § 1325 ABGB), nicht jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (§ 13 Z 2 und § 14 Abs 1 Z 1 EKHG und § 1325 ABGB).

Normen

ASVG §292 Abs4 litd

10 ObS 169/89OGH12.09.1989

Veröff: SSV-NF 3/97

10 ObS 68/90OGH06.11.1990

Beisatz: Eine solche Rente soll dem Verletzten, der den Schaden nicht teilweise mitzutragen hat, soviel als Verdienstentgang ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibt, der ihm bei weiterer Ausübung der Beschäftigung verbleiben würde (Reischauer aaO RZ 25 mit Judikaturzitaten). Sie wird daher nicht zur Abgeltung der wegen des besonderen Zustandes vermehrten Bedürfnisse gewährt und ersetzt daher bloß ein entsprechendes Erwerbseinkommen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/138

10 ObS 124/91OGH07.05.1991

Beisatz: Hier: Die Beschädigtenrente nach § 2 Abs 1 lit c Z 1 ImpfschadenG soll den Impfgeschädigten nur für die durch eine Schutzimpfung im Sinne dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/52

10 ObS 203/92OGH15.09.1992

Auch; Beis wie T1

10 ObS 223/02wOGH17.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Da Unterhaltsansprüche wegen weggefallener Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso wie Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Versehrtenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einen Einkommensausfall ausgleichen sollen, sind sie in Bezug auf den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 lit d ASVG gleich zu behandeln und für die Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen. (T3); Veröff: SZ 2002/118

10 ObS 37/02tOGH17.09.2002

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 4/22vOGH28.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Employment and Support Allowance (ESA) aus dem Vereinigten Königreich. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00169_8900000_003

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