Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.029,44 bestimmten halben Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 338,24 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 8. 6. 1973 geschlossene Ehe der am 3. 5. 1937 geborenen Klägerin mit dem ÖBB-Bediensteten Ing. Josef S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. 3. 1984 aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Mannes vom 15. 2. 1985 und Annahme durch die Klägerin am 29. 5. 1985 wurde eine Unterhaltsvereinbarung dahin getroffen, daß die Klägerin gegen Erhalt eines einmaligen Bargeldbetrages von S 180.000 auf jeglichen Unterhalt von ihrem Gatten für alle Zukunft verzichtet.
Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei eine Berufsunfähigkeitspension, deren Höhe seit 1. 1. 1998 S 5.843,20 brutto (= S 5.624,10 netto) beträgt. Der geschiedene Mann der Klägerin bezieht laufend von der ÖBB einen Ruhegenuß, dessen Höhe ab 1. 1. 1998 S 48.915,50 netto monatlich beträgt.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14. 5. 1993 wurde der Klägerin ab 1. 4. 1993 die Berufsunfähigkeitspension von monatlich S 5.349,70 (brutto) zuerkannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Klägerin zu ihrer Berufsunfähigkeitspension keine Ausgleichszulage gebühre. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 13. 6. 1994 wurde ein Antrag der Klägerin vom 9. 3. 1993 auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage abgelehnt. Mit einem weiteren Bescheid der beklagten Partei vom 6. 2. 1998 wurde der Antrag der Klägerin vom 26. 1. 1998 auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage abgelehnt.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung einer Ausgleichszulage mit der Begründung, daß eine Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegen den geschiedenen Mann nicht vorzunehmen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Unterhaltsverzicht der Klägerin sei gegenüber dem Sozialversicherungsträger für den Anspruch auf Ausgleichszulage unwirksam. Bei der gemäß § 294 Abs 1 ASVG vorzunehmenden pauschalen Anrechnung von 12,5 % des Ruhegenusses des geschiedenen Mannes der Klägerin werde der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 1998 von S 7.992,- bei weitem überschritten.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1. 2. 1998 eine Ausgleichszulage in Höhe von S 2.365,90 monatlich zu gewähren. Nach dem mit der 51. Novelle zum ASVG ab 1. 7. 1993 eingeführten § 294 Abs 5 ASVG habe eine Pauschalanrechnung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 294 Abs 1 ASVG nicht zu erfolgen, wenn die Ehe aus Verschulden des anderen Ehegatten geschieden worden sei, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung aufgrund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht werde und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben worden sei. Als Stichtag im Sinn dieser Bestimmung könne bei sinnvollem Verständnis nur der durch den Antrag auf Ausgleichszulage ausgelöste Stichtag angesehen werden. Der Unterhaltsvergleich zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehegatten sei am 29. 5. 1985 zustandegekommen. Zwischen dem durch den gegenständlichen Antrag ausgelösten Stichtag 1. 2. 1998 und dem 29. 5. 1985 lägen mehr als 10 Jahre, weshalb eine Anrechnung nicht vorzunehmen sei. Auch eine Anrechnung des einmaligen Abfindungsbetrages komme nicht in Betracht. Angesichts der gravierenden Differenz zwischen dem Einkommen der Klägerin und ihres geschiedenen Ehegatten habe der Betrag von S 180.000 nicht einmal den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin für die ersten zehn Jahre nach Abschluß des Vergleiches abgedeckt. Ab 1. 2. 1998 ergebe sich daher auch keine Anrechnung durch Aliquotierung der Abfindung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Gemäß § 294 Abs 1 ASVG seien Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht werde, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen seien. Nach ständiger Rechtsprechung setze diese Pauschalanrechnung das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches voraus (SSV-NF 2/15 ua). Die Ehe zwischen der Klägerin und Ing. Josef S***** sei gemäß § 55 EheG aus dem Verschulden des Mannes geschieden worden. Aufgrund dieses Umstandes und der beträchtlichen Einkommensdifferenz zwischen den geschiedenen Ehegatten habe die Klägerin einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Mann gehabt (§ 69 EheG).
Nach ständiger Rechtsprechung sei der Verzicht des Versicherten auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger in jedem Fall, also auch dann wirkungslos, wenn er nicht in der Absicht, den Pensionsversicherungsträger zu schädigen, sondern aus anderen Gründen abgegeben worden sei (SSV-NF 5/104; 5/83 ua). Davon statuiere lediglich der mit der 51. Novelle zum ASVG eingeführte § 294 Abs 5 ASVG eine Ausnahme. Danach habe eine Anrechnung gemäß § 294 Abs 1 ASVG nicht zu erfolgen, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung aufgrund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. Nach den Erläuternden Bemerkungen (RV 932 BlgNR 18. GP, 52) solle ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn der Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen. Zweck der Regelung des § 294 Abs 5 ASVG sei es offenkundig, die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung in Fällen nicht Platz greifen zu lassen, in denen der Unterhaltsverzicht so lange vor der späteren Pensionierung abgegeben worden sei, daß er typischerweise eines Zusammenhanges mit sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen entbehre und daher dessen Unbeachtlichkeit für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Diese Privilegierung solle nach der Entscheidung des Gesetzgebers allerdings nur Fälle erfassen, in denen der Unterhaltsverzicht "spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag" abgegeben worden sei.
Die beklagte Partei halte der Rechtsansicht des Erstgerichtes zutreffend entgegen, daß in § 294 Abs 5 ASVG auf den durch den Pensionsantrag ausgelösten Stichtag abgestellt werde. § 223 Abs 2 ASVG definiere den Begriff des Stichtages. Danach sei der Stichtag jener Zeitpunkt, zu dem festgestellt werde, ob der Versicherungsfall eingetreten sei, die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebühre. Der Stichtag werde durch einen Antrag gemäß § 361 Abs 1 ASVG ausgelöst. Gemäß § 295 Abs 1 ASVG seien auf die Ausgleichszulage und das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren die Bestimmungen über die Pension aus der Pensionsversicherung nur so weit anzuwenden, als nichts anderes bestimmt sei. Gemäß § 296 Abs 2 ASVG sei die Ausgleichszulage erstmalig aufgrund des Pensionsantrages festzustellen. Gemäß § 296 Abs 3 ASVG habe der Pensionsversicherungsträger bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen.
Aus den dargelegten Bestimmungen ergebe sich, daß der Versicherungsträger, ohne daß es eines eigenen Antrages des Versicherten auf Ausgleichszulage bedürfte, bereits zu dem durch den Pensionsantrag ausgelösten Stichtag - erstmals - festzustellen habe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe. Damit sei eine Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu dem durch den Pensionsantrag ausgelösten Stichtag sichergestellt. Schon diese Verknüpfung zwischen dem durch den Pensionsantrag ausgelösten Stichtag und der Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage lege es nahe, § 294 Abs 5 ASVG in dem von der beklagten Partei dargestellten Sinn zu verstehen. Dies gelte umso mehr, als es sich nur bei dem durch den Pensionsantrag bestimmten Zeitpunkt um einen Stichtag im Sinn des § 223 Abs 2 ASVG handle. Allfällige nach dem genannten Zeitpunkt gestellte Anträge des Versicherten auf Gewährung oder Erhöhung der Ausgleichszulage lösten nämlich ebensowenig einen "Stichtag" im Sinn des § 223 Abs 2 ASVG aus, wie eine amtswegige Überprüfung und Neufeststellung der Ausgleichszulage. Auch daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber mit dem im § 294 Abs 5 ASVG enthaltenen Begriff "Stichtag" ausschließlich auf den durch den Pensionsantrag ausgelösten Stichtag abstelle.
Diese Auffassung harmoniere auch mit dem Zweck der auszulegenden Bestimmung. Diese wolle nämlich, wie bereits dargelegt, lange zurückliegende und daher typischerweise nicht mit Blick auf den Anspruch auf Ausgleichszulage abgegebene Verzichtserklärungen privilegieren. Dieser Zweck würde aber durch die vom Erstgericht gewählte Interpretation unterlaufen. Danach würden die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eines sehr wohl bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Pensionierung und daher allenfalls auch im Hinblick auf den Anspruch auf Ausgleichszulage abgegebenen Unterhaltsverzichtes jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren ab dessen Erklärung enden. Es könnte in diesem Fall der Versicherte nach diesem Zeitpunkt jederzeit durch die bloße Einbringung eines Antrages auf Gewährung der Ausgleichszulage einen neuen "Stichtag" auslösen und zu diesem einen Anspruch auf Ausgleichszulage realisieren. Ein derartiges Verständnis könne dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Schließlich sei noch darauf zu verweisen, daß der Rechtsprechung zur inhaltlich vergleichbaren Regelung über die Pauschalanrechnung gemäß § 292 Abs 8 ASVG keine andere Auffassung entnommen werden könne (SSV-NF 5/68; 4/44 ua).
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, ihr in Abänderung des angefochtenen Urteiles eine Ausgleichszulage in der gesetzlichen Höhe ab 1. 2. 1998 zuzuerkennen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszulage zur Berufsunfähigkeitspension zusteht, weil sie sich gemäß § 294 Abs 1 ASVG Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Mann anrechnen lassen muß, ist zutreffend, weshalb auf die Richtigkeit dieser Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach dem dem § 294 ASVG durch die 51. ASVG-Nov angefügten Abs 5 hat eine Anrechnung nach Abs 1 zu unterbleiben, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung aufgrund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, daß unter dem "Stichtag" im Sinn des § 294 Abs 5 ASVG der durch den Pensionsantrag der Klägerin ausgelöste Stichtag (Pensionsstichtag 1. 4. 1993) zu verstehen ist. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 275/98h ausdrücklich gebilligten Rechtsansicht der Vorinstanzen.
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes wird in der Revision lediglich entgegengehalten, daß die der Klägerin seit 1. 4. 1993 zuerkannte Berufsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres am 3. 5. 1997 in eine Alterspension übergegangen sei, für die als Eintritt des Versicherungsfalles dieser Tag als Stichtag heranzuziehen sei, so daß der am 29. 5. 1985 von der Klägerin erklärte (teilweise) Unterhaltsverzicht bereits außerhalb der 10-Jahresfrist des § 294 Abs 5 ASVG liege.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Bezüglich des Überganges von vorzeitigen Alterspensionen, Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen (§ 270 ASVG) auf Alterspensionen sah die bis 30. 6. 1993 in Geltung gestandene Regelung des § 253 Abs 2 und 3 ASVG idF der 44. ASVG-Nov (BGBl 1987/609) grundsätzlich vor, daß im Falle des Bestandes eines Anspruches auf Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension bzw vorzeitige Alterspension bis zur Vollendung des 65. bzw 60. Lebensjahres die Invaliditätspension bzw die in Betracht kommende vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gebührt, und zwar (mindestens) in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß. Es handelte sich dabei somit um eine mit Vollendung des normalen Alterspensionsanfallsalters von Gesetzes wegen und daher nicht antragsbedürftige Umwandlung ("Konversion") einer bis dahin gebührenden Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension in eine (normale) Alterspension mindestens gleichen Ausmaßes. Es brauchte daher ab diesem Zeitpunkt weder geprüft werden, ob die sekundären Leistungsvoraussetzungen für die Alterspension erfüllt sind, noch vermochte ein späterer Wegfall der Invalidität (Berufsunfähigkeit) den Anspruch auf eine Alterspension zu beeinträchtigen (SSV-NF 4/7 mwN; Teschner in Tomandl, SV-System
10. ErgLfg 364 f). Durch die 51. ASVG Nov (BGBl 1993/335) wurde die bisher vorgesehene Konversion von einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine normale Alterspension aus dem Dauerrecht eliminiert. Dies bedeutet, daß seither eine Umwandlung einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension auf Antrag zwar möglich ist, die bisherige Höhe der Leistung aber nicht mehr geschützt ist. Allerdings ist aufgrund des Übergangsrechtes (§ 551 Abs 10 ASVG) bei Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen mit einem Stichtag vor dem 1. 7. 1993 die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden (Teschner aaO 365).
Da der Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin vor dem 1. 7. 1993 liegt, war bei Vollendung ihres 60. Lebensjahres § 253 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies bedeutet, daß sich mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin ihre Berufsunfähigkeitspension ohne Antragstellung von Gesetzes wegen in eine Alterspension von zumindest gleicher Höhe umgewandelt hat. Gemäß § 100 Abs 2 erster Satz ASVG erlischt der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG oder BSVG. Nach § 292 Abs 13 ASVG bleibt in den Fällen des § 100 Abs 2 erster Satz ASVG für die Anwendung der Absätze 8, 10 und 11 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. § 292 Abs 8 ASVG sieht eine mit der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des § 294 Abs 1 ASVG über die Pauschalanrechnung von Unterhaltsansprüchen durchaus vergleichbare Regelung über die Pauschalanrechnung von Ausgedingleistungen bei Ausgleichszulagen vor. Auch in diesem Fall hat eine Anrechnung von Ausgedingleistungen auf den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht stattzufinden, wenn die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Dabei ist Stichtag gemäß § 292 Abs 13 ASVG der für die erste Pension maßgebende Stichtag (vgl SSV-NF 4/145).
Der den Bestimmungen der §§ 292 Abs 8 und 294 Abs 5 ASVG gemeinsame Regelungszweck besteht darin, die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung in Fällen, in denen der Unterhaltsverzicht bzw die Übergabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bereits so lange vor der späteren Pensionierung vorgenommen wurden, daß sie typischerweise in keinem näheren Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Pensionsansprüchen stehen und daher für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr schädlich sein sollen, nicht zur Anwendung zu bringen. Dieser gemeinsame Regelungszweck gebietet daher auch für die hier anzuwendende Regelung eine Auslegung im Sinne der Bestimmung des § 292 Abs 13 ASVG, so daß der für die erste Pension der Klägerin (Berufsunfähigkeitspension) maßgebende Stichtag, also der 1. 4. 1993, auch der für die Ausnahmeregelung des § 294 Abs 5 ASVG maßgebende Stichtag bleibt. Ein anderes Verständnis ist dem Gesetzgeber aus den bereits vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht zu unterstellen. Daraus folgt aber, daß der (teilweise) Unterhaltsverzicht der Klägerin nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes innerhalb der 10-Jahresfrist vor dem Stichtag im Sinn des § 294 Abs 5 ASVG erfolgt ist, weshalb dieser Unterhaltsverzicht dem Sozialversicherungsträger gegenüber wirkungslos ist (SSV-NF 2/28 ua). Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszulage nicht zu, weshalb ihrer Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen (SSV-NF 7/80 ua). Der Kostenbestimmung war gemäß § 77 Abs 2 ASGG eine Bemessungsgrundlage von S 50.000 bei Ansprüchen der Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zugrundezulegen. Für die Revision gebührt nur der einfache Einheitssatz, weil sich die Neuregelung des § 23 Abs 9 RATG durch die WGN 1997 (BGBl 1997/140) nur auf das Berufungsverfahren bezieht.
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