Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber, dessen Begehren auf Invaliditätspension in sämtlichen drei Rechtsgängen abgewiesen wurde, übersieht bei seiner Argumentation, welche sowohl als Revisionsgrund nach § 503 Z 2 (Mangelhaftigkeit) als auch Z 4 ZPO (unrichtige rechtliche Beurteilung) ausgeführt wird, daß bei Pensionswerbern nach § 255 ASVG - und zwar sowohl nach Abs 1 bzw 2 (Berufsschutz) als auch Abs 3 leg cit (Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf ausreicht (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y, 10 ObS 423/97x). Da nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen dem Kläger als (angelernten) Aufzugsmonteur (§ 255 Abs 2 ASVG) jedenfalls der Verweisungsberuf als technischer Wartungsmonteur nach dem medizinischen Leistungskalkül ohne Kalkülsüberschreitung möglich ist, bedurfte es keiner zusätzlichen Feststellungen auch zum Verweisungsberuf im Zusammenhang mit CNC-Maschinen. Damit kann sich der Kläger aber auch nicht mit Erfolg auf die diesbezüglichen Erhebungs- und Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes in den früheren Rechtsgängen berufen, weil es für den Obersten Gerichtshof ausschließlich auf die seiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehende Feststellungsgrundlage im letzten (dritten) Rechtsgang durch die Tatsacheninstanzen ankommt. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG) hat das Berufungsgericht ohnedies nicht vorgenommen. Soweit bestritten wird, daß die Tätigkeit als Wartungsmonteur vom medizinischen Leistungskalkül nicht gedeckt sei, entfernt sich der Revisionswerber vom maßgeblichen Sachverhalt und bringt damit seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Da es auf den weiteren Verweisungsberuf "Tätigkeiten an CNC-Maschinen" nach dem Vorgesagten nicht ankommt, ist auf die Frage des Erfordernisses einer allfälligen Umschulung nicht mehr einzugehen.
Damit erweist sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes jedoch als zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)