OGH 10ObS156/87

OGH10ObS156/879.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Herbst und Reinhold Ludwig als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ruza S***, Lastenstraße 24, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Bruno Heinz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien (Landesstelle Salzburg), vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. September 1987, GZ 12 Rs 1106/87-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. Mai 1987, GZ 38 Cgs 90/87-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 19. September 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 15. Mai 1986 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß die am 15. November 1936 in Jugoslawien geborene Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (seit 1969) als Küchenhilfe und Hilfsarbeiterin beschäftigt war. Die Klägerin ist auf Grund ihres Gesundheitszustandes noch in der Lage leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ohne überdurchschnittliche Arbeitspausen zu verrichten. Bückbelastungen sowie Heben und Tragen von Lasten sind ihr ebenso wenig zumutbar wie Arbeiten an exponierten, absturzgefährdeten Stellen, wie Leitern und Gerüsten. Häufiges Heben des rechten Armes über Schulterhöhe ist nicht zumutbar. Zu vermeiden sind ferner Arbeiten unter ständigem stärkerem Zeitdruck, wie Akkord- oder Fließbandarbeiten. Die Anmarschwege sollen einen Kilometer nicht übersteigen. Die Klägerin ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar, so beispielsweise auf die Tätigkeit einer Buffettkassierin, einer Sitzkassierin oder einer Küchenkassierin. Invalidität im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG liege daher nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die auf unbedenklicher Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Berufungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 macht die Revisionswerberin nur schon in der Berufung gerügte Verfahrensmängel erster Instanz geltend. Wie der erkennende Senat in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 6. Oktober 1987, 10 Ob S 23/87, ausführlich dargelegt hat, hält er auch im Verfahren in Sozialrechtssachen an der seit der Entscheidung SZ 22/106 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fest, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden können. In der nur "vorsichtshalber" erhobenen Rechtsrüge verweist die Klägerin nur neuerlich auf die gerügten Verfahrensmängel. Überdies wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Berufung gar nicht ausgeführt, sodaß das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen hatte. Die versäumte Rechtsrüge kann daher in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (9 Ob S 10/87 ua).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.

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