OGH 10ObS149/06v (RS0121574)

OGH10ObS149/06v26.2.2021

Rechtssatz

Für den Anfall der Leistung ist letztlich die vollständige Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit entscheidend ist; das Anknüpfen an das aufrechte Dienstverhältnis hat - wie die Bezugnahme auf Änderungskündigungen zeigt - die Bedeutung, dass bei unverändertem Aufrechtbleiben des Dienstvertrages keine Gewähr besteht, dass die bisherige Tätigkeit nicht weiterhin verrichtet wird bzw sogar verrichtet werden muss. Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses wird von der Judikatur nur dann nicht gefordert, wenn sich das Tätigkeitsfeld so ändert, dass keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten mehr zu verrichten sind.

Normen

ASVG §86 Abs3
GSVG §55 Abs2 Z2 litb

10 ObS 149/06vOGH24.10.2006

Veröff: SZ 2006/162

10 ObS 3/21wOGH26.02.2021

nur: Für den Anfall der Leistung ist letztlich die vollständige Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit entscheidend. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG. (T2)<br/>Beisatz: Eine im Sinne des § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG (vollständige) Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war, liegt in den Fällen des § 2 Abs 1 Z 1 GSVG nur vor, wenn die faktische Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit mit der Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einher geht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20061024_OGH0002_010OBS00149_06V0000_001

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