Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 133 Abs 2 ASVG). Dieses Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen ist typischerweise einzelfallbezogen zu beurteilen (10 ObS 2365/96h = SSV-NF 10/111; 10 ObS 106/06w; RIS-Justiz RS0106547). Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, wird im Rechtsmittel des Klägers nicht aufgezeigt. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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