Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Gebietskrankenkasse, dem Kläger einen Kostenzuschuss für eine C-Leg-Knieprothese im Ausmaß von EUR 24.941,62 zu leisten. Es stellte unter anderem fest, dass der Kläger nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft mit dem derzeit verwendeten Kniegelenksmodell „als schlichtweg unterversorgt anzusehen" ist und dass bei jedem anderen verwendbaren Gelenk als einer C-Leg-Knieprothese eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Folgeschäden besteht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig; die Berufung wurde als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt. In ihrer Zulassungsbeschwerde macht die beklagte Partei geltend, es existiere keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob es Aufgabe des Sozialversicherungsträgers sei, einen bereits optimal mit einem Teh-Lin-Kniegelenk versorgten nicht erwerbstätigen Versicherten darüber hinaus mit einem C-Leg-Kniegelenk zu versorgen, um damit jedwede Störung des Wohlbefindens zu beseitigen, den Idealzustand eines gesunden Menschen herzustellen bzw eine maximale Bedürfnisbefriedigung (Überversorgung) zu ermöglichen. Damit in Zusammenhang gebe es auch keine Rechtsprechung, ob der Krankenversicherungsträger verpflichtet sei, eine über das im ASVG vorgesehene Ausmaß hinausgehende ausreichende, zweckmäßige und das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Versorgung zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen typischerweise einzelfallbezogen zu beurteilen ist (siehe etwa 10 ObS 2365/96h = SSV-NF 10/111 = RIS-Justiz RS0106547), können die angesprochenen Rechtsfragen mangels gesetzmäßig ausgeführter Berufung im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden; dies gilt auch für das Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.
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