OGH 10ObS139/97g

OGH10ObS139/97g7.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herwig G*****, vertreten durch Hager & Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kostenersatz (S 42.900,- sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1997, GZ 12 Rs 1/97x-66, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufgezeigt; der Einleitungsabsatz des Revisionsschriftsatzes enthält hiezu nur eine pauschal gehaltene Wiederholung des Gesetzeswortlautes.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden einerseits vom Berufungsgericht verneint (unterlassene Parteienvernehmung;

ergänzende Gutachtenserörterung des internistischen Gutachtens;

Einholung eines haaranalytischen Gutachtens), und können deshalb nicht mit der Revision neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57 uva); andererseits entspricht es der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b uam). Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Das unter Punkt I Z 3 des Revisionsschriftsatzes erstattete Neuvorbringen samt Beweisanboten verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 3/111, 5/24, 8/60, 8 ObS 2/97w).

Da die Berufung keine (gesetzmäßige, nämlich vom festgestellten Sachverhalt ausgehende) Rechtsrüge enthielt, kann eine solche in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 23/97y mwN). Die gewünschten Ersatzfeststellungen beinhalten ausschließlich eine - in dritter Instanz unzulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) - Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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