OGH 10ObS133/18h

OGH10ObS133/18h22.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr.

 Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25. September 2018, GZ 9 Rs 83/18v‑16, mit dem das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 25. Mai 2018, GZ 24 Cgs 146/17m‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00133.18H.0122.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob § 31 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2016/53 lediglich die Befugnis der Sozialgerichte zur Anordnung von Ratenzahlungen oder auch zur Festsetzung einer von § 409 Abs 1 ZPO abweichenden Leistungsfrist (§ 89 Abs 4 ASGG) ausschließt. Die Rückersatzpflicht der Klägerin steht rechtskräftig fest.

Die Klägerin bezog anlässlich der Geburt ihres Sohnes E***** am 17. 11. 2015 unter anderem für den Zeitraum vom 28. 1. 2016 bis 9. 6. 2016 das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Leistungsart nach § 3 KBGG („Pauschalvariante 30+6“) in Höhe von 14,53 EUR pro Tag.

Im Zeitraum vom 4. 12. 2015 bis 25. 8. 2016 war sie mit Hauptwohnsitz in einer Wohneinheit einer betreuten Mutter-Kind-Einrichtung mit der Anschrift *****‑Gasse 9/2/230 gemeldet. Obwohl sie gemeinsam mit dem Kind in der Wohneinheit top 230 lebte, war das Kind dort irrtümlich erst ab 10. 6. 2016 gemeldet; davor war das Kind (ab 4. 12. 2015) mit Hauptwohnsitz an der Anschrift *****‑Gasse 9/2/235 (in der von der Klägerin zuvor benutzten Wohneinheit der Mutter-Kind-Einrichtung) gemeldet.

Mit Bescheid vom 29. 11. 2017 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum vom 28. 1. 2016 bis 9. 6. 2016 mit der Begründung, dass die Klägerin mit ihrem Kind im Anspruchszeitraum nicht an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet gewesen sei und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung im Ausmaß von 1.947,02 EUR. Unter einem wurde festgestellt, dass sich nach Einbehalt eines Betrags von 893,61 EUR eine offene Forderung in Höhe von 1.053,41 EUR ergebe.

Das Erstgericht wies das auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs der beklagten Partei gerichtete Klagebegehren (unbekämpft) ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung von 1.053,41 EUR an zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld; für diese Rückzahlung setzte das Erstgericht eine Leistungsfrist bis 31. 10. 2022. Soweit für das Revisionsverfahren noch relevant führte das Erstgericht aus, im vorliegenden Fall sei bereits § 31 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2016/53 anzuwenden. Diese Bestimmung schließe nach ihrem Wortlaut die Befugnis der Sozialgerichte zur Anordnung von Ratenzahlungen aus. Die in § 89 Abs 4 letzter Satz ASGG den Sozialgerichten allgemein eingeräumte Befugnis zur Gewährung von (Rück‑)Zahlungserleichterungen nach Billigkeit beschränke sich jedoch nicht bloß auf die Anordnung von Ratenzahlungen, sondern umfasse – als weitere Variante – auch die Festsetzung einer von § 409 Abs 1 ZPO abweichenden (längeren) Leistungsfrist nach Billigkeit. Letztere gerichtliche Befugnis werde von § 31 Abs 4 letzter Satz KBGG nicht eingeschränkt. Unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes und auch aus rechtsstaatlichen Gründen sei die Beschneidung des gerichtlichen Rechtsschutzes in Fragen der Ratengewährung nur im Bereich des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus bedenklich, weil kein dafür gegebenes Rechtfertigungselement erkennbar sei. Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Anwendung sei daher zu vermeiden. Dem Gericht stehe im Verfahren über die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld demnach weiterhin die in § 89 Abs 4 ASGG begründete Befugnis zur Bestimmung einer Leistungsfrist nach Billigkeit zu. In Ausübung dieser Befugnis sei der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Zahlungsfrist bis 31. 10. 2022 zuzubilligen.

Das Berufungsgericht gab der allein von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge. Aus dem Wortlaut des § 31 Abs 4 KBGG ergebe sich eindeutig, dass nur die gerichtliche Befugnis zur Gewährung von Ratenzahlungen im Verfahren nach dem KBGG ausgeschlossen sein solle. Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, wonach auch Anträge auf Stundungen oder Verzichte allein im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vom Krankenversicherungsträger zu prüfen und zu beurteilen seien, hätten im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Da die Gesetzesmaterialien weder das Gesetz selbst seien noch dieses authentisch interpretieren könnten, könne ein Rechtssatz, der ausschließlich in den Gesetzesmaterialien vorkomme, auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen. Die Tendenz der KBGG-Novelle 2016, ein Sonderverfahrensrecht für zwei sozialrechtliche Familienleistungen zu schaffen, sei problematisch. Ob § 31 Abs 4 letzter Satz KBGG idF BGBl I 2016/53 verfassungswidrig sei, brauche aber nicht geklärt werden, weil diese Regelung im Sinne des Gebots der verfassungskonformen Interpretation jedenfalls nicht dahin auszudehnen sei, dass dem Sozialgericht auch die Festsetzung einer abweichenden Leistungsfrist verwehrt sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 31 Abs 4 letzter Satz KBGG idF der Novelle BGBl I 2016/53 bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, eine Verlängerung der Leistungsfrist (mit dem wirtschaftlichen Zweck, eine Ratenanordnung zu treffen) habe als Korrelat der Ratenanordnung zu gelten; beide Arten der Zahlungserleichterung seien einander gleichzusetzen. Sei den Gerichten die Gewährung von Ratenzahlungen im Anwendungsbereich des Kinderbetreuungsgeldgesetzes untersagt, ergebe der zu ziehende Größenschluss, dass den Gerichten auch die Gewährung von Stundungen verwehrt sei.

Dazu ist auszuführen:

1.1 Nach § 89 Abs 4 ASGG ist einem Kläger der Rück(‑kosten)‑ersatz an den Beklagten aufzuerlegen, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 die Klage mit der Begründung abgewiesen wird, dass eine Rückersatz‑ oder Kostenersatzpflicht besteht. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien‑, Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.

1.2 Aus dem Klammerzitat „Z 6–8“ in § 65 Abs 1 Z 2 ASGG war abzuleiten, dass unter anderem auch strittige Rückersatzpflichten hinsichtlich Leistungen nach dem KBGG nach den für Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zu entscheiden sind. Somit fiel auch in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld oder auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld die Rückerstattung in Teilbeträgen in die Kompetenz der Gerichte (10 ObS 58/09s, SSV‑NF 23/28; RIS‑Justiz RS0124711).

2.1 Abweichend von § 89 Abs 4 ASGG wurde mit der KBGG‑Novelle BGBl I 2016/53 dem § 31 Abs 4 ein letzter Satz angefügt (ebenso § 7 Abs 3 vorletzter Satz FamZeitbG), der wie folgt lautet:

„Abweichend von § 89 Abs 4 letzter Satz ASGG obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, Ratenzahlungen anzuordnen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten.“

2.2 Die gerichtliche Befugnis zur Gewährung von Ratenzahlungen gemäß § 89 Abs 4 ASGG soll sich somit nicht mehr auf Rechtsstreitigkeiten nach dem KBGG im Sinne des § 65 Abs 1 Z 8 ASGG beziehen. Wenngleich die Befugnis der Gerichte zur Anordnung einer Ratenzahlung somit explizit ausgeschlossen ist, trifft dies nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf die in § 89 Abs 4 ASGG enthaltene Befugnis zu, eine von § 409 Abs 1 ZPO abweichende – längere als 14-tägige – Leistungsfrist nach Billigkeit zu bestimmen.

2.3 Die Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs 4 KBGG idF der KBGG‑Novelle 2016 lauten auszugsweise wie folgt:

„Anträge auf Ratenzahlungen sind (wie auch jene auf Stundungen oder Verzichte) ausschließlich nach Rechtskraft der Forderung im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vom Krankenversicherungsträger unter Berücksichtigung der Familien‑, Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse anhand der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu prüfen und zu beurteilen. … Durch die Klarstellung sollen einzelne Gerichte in Hinkunft an ihrer gesetzwidrigen Praxis der Ratenanordnungen gehindert werden …“ (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP  13).

2.4 Die im Gesetzestext nicht erwähnte Festsetzung einer Leistungsfrist nach Billigkeit („Stundung“) findet sich somit lediglich in den Gesetzesmaterialien. Dort wird – ohne weitere Begründung – davon ausgegangen, dass auch für die Festsetzung einer längeren Leistungsfrist nunmehr eine ausschließliche Kompetenz der Krankenversicherungsträger bestehe. Der Passus in den Gesetzesmaterialien, nach dem „einzelne Gerichte an der gesetzwidrigen Praxis der Ratenanordnungen“ gehindert werden sollen, bleibt unverständlich, hat die bisherige Gesetzeslage den Gerichten die Anordnung von Ratenzahlungen für Rückforderungen zu Unrecht bezogenen Kinderbetreuungsgeldes doch eindeutig gestattet (siehe oben Pkt 1).

3. Im Schrifttum wird die – hier strittige – Frage, ob die Kompetenz zur Gewährung einer längeren Leistungsfrist ebenfalls ausschließlich den Krankenversicherungsträgern im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren zukommen soll, nicht abschließend behandelt:

3.1 Sonntag (Unions-, verfassungs- und verfahrensrechtliche Probleme der KBGG-Nov 2016 und des Familienzeitbonusgesetzes, ASok 2017, 2 [10]; siehe auch Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG2 § 31 Rz 32 f) nimmt zu dieser Frage nicht Stellung, sieht aber die Neuregelung über den Ausschluss der Ratengewährungsbefugnis des Sozialgerichts unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes als bedenklich an. Es sei kein Rechtfertigungselement erkennbar, um gerade diese Leistungen aus dem bewährten Rechtsschutzsystem des ASGG herauszulösen.

3.2 Burger-Ehrnhofer (in Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz [2017], § 31 KBGG Rz 39) spricht die Frage des allfälligen Ausschlusses (auch) der Festsetzung einer abweichenden Leistungsfrist nicht an; sie übt Kritik an der rechtsstaatlich nicht nachvollziehbaren gesetzlichen Festschreibung, dass Gerichte keine Ratenzahlungen anordnen dürfen.

3.3 Weißenböck (in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, Kinderbetreuungsgeldgesetz [2017], 225) beschränkt sich auf die Wiedergabe der Gesetzesmaterialien und nimmt nur dazu Stellung, ob Ratenvereinbarungen im Rahmen gerichtlicher Vergleiche vereinbart werden können.

4. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, § 31 Abs 4 KBGG idgF schließe die Befugnis der Gerichte zur Festsetzung einer längeren als in § 409 ZPO vorgesehenen Leistungsfrist nicht aus, ist zu folgen:

4.1 Nach § 89 Abs 4 Satz 2 ASGG hat das Gericht, unabhängig davon, ob der bekämpfte Bescheid über die Einräumung derartiger Erleichterungen abgesprochen hat, von Amts wegen sowohl die Leistungsfrist als auch die Ratenzahlung von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0124711; 10 ObS 58/09s, SSV-NF 23/28).

4.2 Durch § 31 Abs 4 letzter Satz KBGG idF der KBGG‑Novelle BGBl I 2016/53 wurde nur klargestellt, dass sich die gerichtliche Befugnis zur Gewährung von Ratenzahlungen gemäß § 89 Abs 4 ASGG nicht mehr auf Rechtsstreitigkeiten nach dem KBGG im Sinne des § 65 Abs 1 Z 8 ASGG bezieht, also in diesen Streitigkeiten die Ratengewährung durch das Gericht ausgeschlossen werden sollte. Der Ausschluss der Gewährung einer längeren – als der l4-tägigen – Leistungsfrist findet sich hingegen nur in den Gesetzesmaterialien. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, sollen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage das Verständnis einer unklaren Gesetzesstelle zwar fördern. Die Gesetzesmaterialien sind aber weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch, weshalb ein im Gesetz nicht einmal angedeuteter Rechtssatz auch nicht im Weg der Auslegung Geltung erlangen kann (RIS-Justiz RS0008799).

5. Dem Argument, sowohl bei der Ratenvereinbarung als auch bei der Stundung handle es sich – wirtschaftlich gesehen – um zwei einander gleichzusetzende Arten von Zahlungserleichterungen, ist entgegenzuhalten, dass diese Gleichstellung in manchen Fällen zutreffen kann, infolge der verschiedenartigen inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten aber nicht zwingend zutreffen muss. Jedenfalls bestehen – wie die Revisionswerberin selbst betont – rechtliche Unterschiede insofern, als bei der Festsetzung einer längeren Leistungsfrist die Fälligkeit hinausgeschoben wird und die Verjährung nicht zu laufen beginnen kann (§ 1478 ABGB), während bei einer Ratengewährung der Rückzahlungsauftrag sukzessive fällig (und vollstreckbar) wird.

6.1 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin führen diese rechtlichen Unterschiede aber nicht dazu, dass ein Größenschluss geboten wäre. Voraussetzung für den Größenschluss (als Sonderfall der Gesetzesanalogie) ist das planwidrige Fehlen einer gesetzlichen Regelung (RIS‑Justiz RS0008931). In § 31 Abs 4 letzter Satz KBGG müsste also eine echte Lücke bestehen. Eine solche liegt aber nicht vor:

In § 89 Abs 4 letzter Satz ASGG ist als mögliche Zahlungserleichterung nicht nur eine Ratengewährung genannt, sondern wird ausdrücklich auch die Verlängerung der Leistungsfrist erwähnt, weshalb dem Gesetzgeber der KBGG‑Novelle BGBl I 2016/53 die Möglichkeit der Verlängerung der Leistungsfrist nicht entgangen sein konnte. Hat er es dennoch unterlassen, im Gesetzestext des § 31 Abs 4 letzter Satz eine entsprechende (ergänzende) Regelung vorzusehen, ist auszuschließen, dass diese Regelung planwidrig unvollständig geblieben ist. Mangels einer echten Gesetzeslücke als Voraussetzung für eine ergänzende Rechtsfindung, ist es aber allein dem Gesetzgeber vorbehalten, zwecks Ausschlusses der gerichtlichen Kompetenz zu Verlängerungen der Leistungsfrist eine dafür – derzeit nicht vorhandene – Rechtsgrundlage zu schaffen.

6.2 Letztlich wird in der Revision damit argumentiert, eine ausschließliche Kompetenz der Krankenversicherungsträger zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bringe sogar eine Besserstellung des rückzahlungspflichtigen Elternteils mit sich, weil der Krankenversicherungsträger – anders als das Gericht – nicht nur (punktuell) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen habe, sondern auch nachfolgenden Entwicklungen Rechnung tragen könne (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP  13). Auch diese Überlegung kann aber nicht zu der von der Revisionswerberin gewünschten Gesetzesauslegung führen. Der Krankenversicherungsträger ist im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren nicht daran gehindert, im Fall nachträglicher weiterer Verschlechterungen der Einkommens- oder Vermögenssituation zusätzlich eine Stundung zu gewähren, selbst wenn das Gericht bereits eine längere Leistungsfrist (Stundung) gewährt haben sollte; überdies kann auch ein gänzlicher Verzicht oder ein Teilverzicht abgegeben werden (§ 107 Abs 3 Z 1 ASVG).

7. Zusammenfassend findet die Ansicht, seit der KBGG‑Novelle BGBl I 2016/53 sei den Gerichten in Streitigkeiten über die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nicht nur die Gewährung von Ratenvereinbarungen verwehrt, sondern auch die Gewährung einer längeren als der 14-tägigen Leistungsfrist, keine Rechtsgrundlage.

Der Revision der beklagten Partei war deshalb nicht Folge zu geben.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG.

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