Rechtssatz
In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld oder Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld fällt die Rückerstattung in Teilbeträgen nicht in die ausschließliche Kompetenz des Versicherungsträgers. Die Befugnis des Gerichts zur Bestimmung der Leistungsfrist gemäß § 89 Abs 4 zweiter Satz ASGG besteht unabhängig davon, ob der bekämpfte Bescheid über die Einräumung derartiger Erleichterungen abgesprochen hat. Insoweit liegt eine Durchbrechung der zur sukzessiven Zuständigkeit entwickelten Grundsätze vor.
10 ObS 58/09s | OGH | 21.04.2009 |
Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des §90 Z1 ASGG umfasst nach Ansicht des erkennenden Senats nicht die hier strittige grundsätzliche Frage, ob eine Anwendung des §89 Abs4 ASGG auf das gegenständliche Verfahren über den Rückersatz eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld überhaupt in Betracht kommt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20090421_OGH0002_010OBS00043_09K0000_001
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