Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Versicherter, bei dem Krankenstände von sechs Wochen pro Jahr zu erwarten seien, nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, entspricht der
ständigen oberstgerichtlichen Judikatur (10 ObS 79/93 = SVSlg 40.563;
10 ObS 175/98b = SSV-NF 12/79; RIS-Justiz RS0084429 [T6] und [T12]).
Demnach ist für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und
darüber im Jahr zu erwarten sind (10 ObS 184/92 = SSV-NF 6/82; 10 ObS
159/93 = SSV-NF 7/76; RIS-Justiz RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]).
Dass daran - entsprechend den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes - ungeachtet eines langsam weiter gesunkenen Wertes der durchschnittlichen Krankenstandstage der Arbeitnehmer pro Jahr festgehalten werden kann, ist keineswegs unvertretbar, ging doch auch der Oberste Gerichtshof vor nicht allzu langer Zeit (10 ObS 52/06d = ARD 5710/9/2006) von diesen „sieben Wochen und darüber" aus. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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