Normen
ASVG §255 Abs2
10 ObS 12/14h | OGH | 25.02.2014 |
10 ObS 63/14h | OGH | 30.09.2014 |
Auch; Beisatz: Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass für die Erlangung des Berufsschutzes grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum abgestellt wird, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit. Dass der Gesetzgeber für die zweite Gruppe ‑ mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer ausreichenden Ausübungszeit (7,5 Jahre) für die Erlangung von Berufsschutz ‑ keine Rahmenfristerstreckung vorgesehen hat, und die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz für diese (Kurzzeit‑)Versicherten daher unbeschränkt gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung. (T1)<br/>Anm: Siehe auch RS0129831 (T2); Veröff: SZ 2014/90 |
10 ObS 144/14w | OGH | 25.11.2014 |
10 ObS 8/15x | OGH | 24.02.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hingegen verlängern Zeiten der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit nicht den Rahmenzeitraum für den Erhalt des Berufsschutzes. (T3)<br/> |
10 ObS 2/18v | OGH | 23.01.2018 |
Beisatz: Die nach § 255 Abs 2 ASVG geforderten 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung mit qualifizierter Berufstätigkeit sind nicht gleichzeitig um Zeiten eines Pensionsbezugs zu kürzen, weil diese Situation in Form der Ausdehnung des Rahmenzeitraums berücksichtigt wird. (T4) |
10 ObS 14/18h | OGH | 20.02.2018 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
10 ObS 31/19k | OGH | 30.07.2019 |
Beis wie T3 |
10 ObS 54/19t | OGH | 30.07.2019 |
Dokumentnummer
JJR_20140225_OGH0002_010OBS00012_14H0000_001
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