Spruch:
Die Akten werden dem Bezirksgericht Linz als für den Kläger zuständigem Pflegschaftsgericht zu 2 P 130/06v zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 1. 2004 ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers - vertreten durch einen für das Rechtsmittelverfahren bestellten Verfahrenshelfer - keine Folge. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass der zwischenzeitig für den Kläger bestellte „einstweilige Sachwalter" Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in Linz, die durch den Verfahrenshelfer erhobene Berufung genehmigt habe. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des wiederum durch den bestellten Verfahrenshelfer vertretenen Klägers im Wesentlichen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Auf Grund der Aktenlage ergeben sich Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers. So teilte das Bezirksgericht Linz dem Berufungsgericht mit dem im Akt befindlichen Schreiben vom 27. 7. 2006 mit, dass betreffend den Kläger zu 2 P 130/06v ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist. Aus dem vom Revisionsgericht beigeschafften Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22. 9. 2006, 2 P 130/06v-21, ergibt sich, dass Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in Linz, für den Kläger mit sofortiger Wirkung zur Vertretung im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, zum Verfahrenssachwalter (§ 119 AußStrG) bestellt wurde, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Erstanhörung am 14. 6. 2006 nicht in der Lage erscheint, alle Angelegenheiten ohne Gefahr des Nachteils für sich selbst zu besorgen und er keinen Vertreter für das Sachwalterschaftsverfahren gewählt hat. Ein Verfahrenssachwalter nach § 119 AußStrG (früher § 238 Abs 1 AußStrG 1854) ist nur zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb dieses Verfahrens berufen (EvBl 2000/171). Dem gegenüber hat das Gericht dem Betroffenen, wenn es dessen Wohl erfordert, zur Besorgung dringender Angelegenheiten (insbesondere auch zur Führung eines Prozesses) längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirkung zu bestellen (§ 120 AußStrG). Der einstweilige Sachwalter beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis.
Da somit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten als Prozesspartei nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, ist nach § 6a ZPO das für den Kläger zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen. Dieses wird dem Revisionsgericht ehestens mitzuteilen haben, ob ein (einstweiliger) Sachwalter, der zur Vertretung des Klägers im gegenständlichen Verfahren befugt ist, bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO).
Ein allenfalls bestellter (einstweiliger) Sachwalter wäre zur Stellungnahme aufzufordern, ob er das bisherige Verfahren genehmigt (RIS-Justiz RS0107438). Das Verfahren über die Revision des Klägers ist bis zur Mitteilung über die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6a ZPO zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0035234).
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