OGH 10ObS11/98k

OGH10ObS11/98k27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner und Dr.Peter Hübner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried i.I., wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Landesstelle Oberösterreich), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1997, GZ 12 Rs 237/97b-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.Juli 1997, GZ 14 Cgs 237/96d-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Daß vom Erstgericht nicht ausgesprochen wurde, um wieviel Stunden der Pflegebedarf 180 Stunden monatlich übersteigt, ist rechtlich unerheblich. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachen zu demselben Beweisthema ein- zuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ein Hilfsbedarf für die Beheizung des Bades mit einem Elektroheizgerät ist nicht anzunehmen, weil diese im Zusammenhang mit den übrigen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besorgt werden kann und ein ins Gewicht fallender Mehraufwand an Zeit und Mühe einer Pflegeperson damit nicht verbunden ist (10 ObS 166/95 = SSV-NF 9/83; 10 ObS 2212/96h = SSV-NF 10/79). Ähnliches gilt übrigens auch für den Hilfsbedarf bei der Einnahme von Medikamenten, die im Zusammenhang mit der Einnahme der Mahlzeiten erfolgen kann und keinen nennenswerten Mehraufwand erfordert. Die hierfür angesetzten 5 Stunden haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Was die notwendige Überwachung und Beaufsichtigung der Nahrungsaufnahme betrifft, so ist nach § 4 Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen.

Insgesamt ergibt sich folgender Pflegebedarf der Klägerin: Tägliche Körperpflege 25 Stunden, Zubereitung und Einnehmen von Mahlzeiten je 30 Stunden, Verrichtung der Notdurft 30 Stunden, An- und Auskleiden 20 Stunden, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 10 Stunden, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden, Pflege der Leib- und Bettwäsche 10 Stunden und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden. Daraus resultiert ein Betreuungsbedarf iSd § 1 EinstV von 135 Stunden und ein Hilfsbedarf iSd § 2 EinstV von 40 Stunden, also insgesamt 175 Stunden. Pflegegeld der Stufe 4 würde aber nach § 4 Abs 2 BPGG voraussetzen, daß der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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