OGH 10ObS112/01w

OGH10ObS112/01w22.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 8 Rs 352/00v-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. (richtig offenbar: 18.) Mai 2000, GZ 34 Cgs 13/99k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:

Der Revisionswerber stützt sich ausschließlich auf bereits in der Berufung gerügte Verfahrensmängel erster Instanz. Derartige (behauptete) Mängel, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74; 3/115; 1/32, in der eingehend begründet wurde, dass die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen auch unter Berücksichtigung des in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatzes der amtswegigen Beweisaufnahme auf die Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein (neuerliches) Eingehen auf die diesbezüglichen, in der Revision wiederholten Berufungsausführungen verwehrt (10 ObS 350/00v ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum das Erstgericht von der Aufnahme der vom Kläger begehrten weiteren Beweise absehen konnte, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN ua). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes können Versicherte mit dem Leistungskalkül des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten wie beispielsweise die Tätigkeit eines Portiers (an einem Schalter mit Glasscheibe), eines Verpackers oder Sortierers für Kleinprodukte verrichten. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung des § 269 ZPO, wonach beim Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen, die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung jedenfalls im Hinblick auf die genannten Verweisungstätigkeiten eines Verpackers und Sortierers ausdrücklich bestätigt. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung kann jedoch, wie bereits ausgeführt, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl 10 ObS 351/00s mwN ua; RIS-Justiz RS0040046).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den im Prozess unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Der Kläger hat daher die (übrigens mit Rücksicht auf § 80 ASGG überhöht verzeichneten) Kosten selbst zu tragen.

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