OGH 10ObS101/06k (RS0120870)

OGH10ObS101/06k22.2.2016

Rechtssatz

Art 12 EG verbietet nicht alle Diskriminierungen, sondern nur solche, die auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit beruhen, entweder weil ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird (unmittelbare, formelle, offene oder direkte Diskriminierung) oder weil eine Maßnahme trotz Anknüpfung an ein anderes Unterscheidungskriterium im Ergebnis auf eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinausläuft (mittelbare, materielle, versteckte oder indirekte Diskriminierung). Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Unterscheidung zur Folge hat, dass typischerweise oder im Wesentlichen dieselben Wirkungen wie im Fall eines direkten Rückgriffs auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit erreicht werden.

Normen

ASVG §235 Abs3
EG Amsterdam Art 12
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art 37 ff

10 ObS 101/06kOGH27.06.2006

Beisatz: Der Invaliditätsbegriff ist im Gemeinschaftsrecht nicht vereinheitlicht (siehe Art 37 ff der Verordnung (EWG) Nr 1408/71), weshalb vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich jeder Mitgliedstaat die Invalidität nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu prüfen hat, auch wenn der Versicherte einen Wohnsitz im Ausland gewählt hat. Darin liegt für sich noch keine gegen Art 12 EG verstoßende Diskriminierung. (T1) Beisatz: Zur Frage eines ausreichenden Arbeitsmarktes bei medizinisch begründeter Unfähigkeit zum Wohnsitzwechsel bei einem Versicherten im EU-Ausland unter Berücksichtigung der europarechtlichen Aspekte. (T2); Veröff: SZ 2006/97

10 ObS 115/14fOGH30.09.2014

Auch; Beis wie T1

10 ObS 11/16iOGH22.02.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20060627_OGH0002_010OBS00101_06K0000_001

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